RS Vwgh 1991/6/26 91/09/0031

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Veröffentlicht am 26.06.1991
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L24007 Gemeindebedienstete Tirol
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §54;
BDG 1979 §91;
GdBG Innsbruck 1970 §24;
GdBG Innsbruck 1970 §59 Abs2;

Rechtssatz

Aus der Bestimmung des § 59 Abs 2 Innsbrucker GdBG ergibt sich nicht nur, daß das Ausmaß der Gefährdung oder Schädigung der Interessen der Stadtgemeinde ein Abgrenzungskriterium für die Beurteilung einer Handlung (Unterlassung) des Beamten als Dienstvergehen oder Ordnungswidrigkeiten ist; vielmehr ist daraus auch abzuleiten, daß die Gefährdung oder Schädigung der Interessen der Stadtgemeinde überhaupt eine Voraussetzung für die disziplinäre Ahndbarkeit ist. Ob eine solche Beeinträchtigung vorliegt, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu prüfen, soweit nicht

- insbesondere im Hinblick auf die Art der zur Last gelegten Tat - diese als offenkundig anzusehen ist.

Dabei hat eine Gesamtwürdigung des Verhaltens zu erfolgen, in der die entgegenstehenden Interessen (hier: an der Aufdeckung von Mißständen einerseits, an der Einhaltung des Dienstweges andererseits) gegeneinander abzuwägen sind. Wurden vom Beamten dessen Vorstellungen an die beteiligten Mitglieder des Stadtsenates in sachlicher Weise und in der gebotenen Forem herangetragen, ohne den Dienstweg einzuhalten, zeigt die Gesamtwürdigung keine Gefährdung oder Schädigung der Stadtgemeinde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090031.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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