Index
Dienstrecht - DisziplinarrechtNorm
BDG 1979 §109Rechtssatz
Im Hinblick auf die klarstellende Funktion des Einleitungsbeschlusses ist eine besondere Anführung der dem Beamten im konkreten Fall vorgeworfenen Schuldform im Spruch des Einleitungsbeschlusses grundsätzlich entbehrlich, weil diesem Element für die Tatidentifizierung im allgemeinen keine Bedeutung zukommt. Die für die Schwere der Dienstpflichtverletzung und damit für die Bemessung der Strafe bedeutsame Feststellung der Schuldform spielt in dieser Phase des Disziplinarverfahrens keine rechtserhebliche Rolle.
Schlagworte
Dienstanweisung ÖNORM Verwaltungsverordnung WeisungInventar Materialstand Prüfung KontrolleRechnungshofrohberichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990090192.X09Im RIS seit
04.09.2019Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019