RS Vwgh 1991/8/30 91/09/0084

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Veröffentlicht am 30.08.1991
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §91;

Rechtssatz

Läßt sich ein außer Dienst befindlicher Kriminalbeamter um 02.00 Uhr nachts in einer Bar mit der Pistole in der Hand in eine verbale Auseinandersetzung mit dem Discjockey ein und wird von diesem Vorfall ein in Rufbereitschaft befindliches Exekutivorgan vom Lokalinhaber telefonisch verständigt und unternimmt dasselbe nichts, um den flüchtenden Waffenbesitzer zu verfolgen, den hievon betroffenen Personen die unbedingt erforderliche Hilfe zu leisten und den Sachverhalt sofort aufzuklären, so ist die Feststellung der Disziplinarbehörden, es sei diese Untätigkeit als eine schuldhafte Pflichtverletzung zu qualifizieren, nicht als rechtswidrig zu erkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090084.X04

Im RIS seit

23.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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