Begründung: Gegenstand der Klage ist das Begehren, der Beklagte habe in die lastenfreie Abschreibung eines 1000 m2 großen Teilstückes des Grundstückes 153/2 der EZ 255 KG Hagenau und in die Einverleibung des Eigentumsrechtes an dem Teilgrundstück für den Kläger einzuwilligen, wobei das Begehren auf eine Vereinbarung im Übergabsvertrag vom 12.April 1974 gestützt wird. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und sprach aus, daß der... mehr lesen...
Begründung: Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine gegen die Entscheidung des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 18. März 1985, 46 R 98/85, gerichtete Nichtigkeitsklage. Diese Klage hat das Erstgericht mit Beschluß vom 5. Juni 1985, 3 C 41/85-2, zurückgewiesen. Mit Beschluß vom 16. Jänner 1986, 3 C 41/85-20, hat es den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung eines Rekurses gegen den erstgenannten Beschluß abgewiesen. Mit dem nunm... mehr lesen...
Begründung: Zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches beantragt der Kläger, den Beklagten mit einstweiliger Verfügung im geschäftlichen Verkehr beim Einzel- und Versandhandel mit Kupferheilartikeln zu verbieten, a) Kupferheilartikel mit gesundheitsbezogenen Angaben für die Linderung und Heilung von Krankheiten oder Krankheitssymptomen oder für die Abwehr von Erdstrahlen anzukündigen, sowie b) neben dem Bezug von Waren unentgeltliche Zugaben, insbesondere ein Kupf... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrte im vorliegenden Rechtsstreit die Verurteilung des Beklagten zur Lieferung bzw. Rückstellung von 5.600 l Heizöl extra leicht nach Dornbirn, Schillerstraße 23; sie räumte ihm eine Lösungsbefugnis durch Zahlung eines Betrages von 35.616 S samt 4 % Zinsen seit 26. Oktober 1985 ein. Der Beklagte beantragte Klagsabweisung. Das Erstgericht erkannte den Beklagten schuldig, der Klägerin 4.200 l Heizöl extra leicht nach Dornbirn, Schillerstraße 23, zu liefe... mehr lesen...
Norm: ZPO §500 Abs2 Z3 IIB2
Rechtssatz: Die Ansicht, § 500 Z 3 letzter Satz ZPO (danach sind Bestandsachen jedenfalls mit einem S 15.000,-- übersteigenden Betrag zu bewerten) solle immer die Zulassung der Revision gemäß § 502 Abs 4 Z1 ZPO sicherstellen, findet im Gesetz keine Deckung. Entscheidungstexte 2 Ob 641/87 Entscheidungstext OGH 25.08.1987 2 Ob 641/87 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §500 Abs2 Z3 IIB2
Rechtssatz: Die Ansicht, § 500 Z 3 letzter Satz ZPO (danach sind Bestandsachen jedenfalls mit einem S 15.000,-- übersteigenden Betrag zu bewerten) solle immer die Zulassung der Revision gemäß § 502 Abs 4 Z1 ZPO sicherstellen, findet im Gesetz keine Deckung. Entscheidungstexte 2 Ob 641/87 Entscheidungstext OGH 25.08.1987 2 Ob 641/87 ... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht erkannte im Sinne des auf Räumung einer Wohnung gerichteten Klagebegehrens. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 15.000, nicht aber S 60.000 übersteige. Rechtliche Beurteilung Die Beklagte bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit einem als außerordentliche Revision bezeichneten Rechtsmittel, welches jedoch nicht zulässig ist. Gemäß § 502 Abs 3 ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Gegenstand der Anfechtung durch die von der Klägerin erhobene außerordentliche Revision ist ein abänderndes, über einen nicht in Geld bestehenden Streitgegenstand, nämlich ein Begehren auf Urteilsveröffentlichung ergangenes Berufungsurteil, in dem das Gericht zweiter Instanz nach § 500 Abs. 2 Satz 1 Z 1 ZPO ausgesprochen hat, daß der davon betroffene Wert des Streitgegenstandes nicht S 15.000 übersteigt. Gegen einen solchen ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Gegenstand der beiden verbundenen Rechtsstreite sind jeweils Forderungen der Klägerin aus zwei verschiedenen Kreditverträgen: 1) Im verbundenen Akt resultiert die geltend gemachte Klagsforderung von 35.945 S s.A. aus dem von der Klägerin mit den beiden Beklagten am 16. Mai 1980 geschlossenen Abstattungskreditvertrag. 2) Im führenden Akt wird die Klagsforderung auf den von der Klägerin mit dem Erstbeklagten am 2. (richtig gemäß Beilage A: 14.) Mai 1979 abgeschl... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin kündigte eine der früheren beklagten Partei (und nunmehrigen Gemeinschuldnerin) zur Aufstellung eines Musterhauses (Fertigteilhauses) in Bestand gegebene Fläche der EZ 1464 KatGem Ottakring zum 31. März 1985 gerichtlich auf. Diese erhob gegen den Auftrag des Gerichtes zur Übergabe des Bestandobjektes fristgerecht Einwendungen, behauptete einen Kündigungsverzicht der Klägerin und brachte in der Folge vor, ihrerseits das Bestandobjekt zum 31. August 1985 ger... mehr lesen...
Begründung: Die beiden Kläger und der Beklagte sind zu je einem Drittel Eigentümer der Liegenschaft EZ 1219 der KG Linz mit dem Haus Hessenplatz 10. Mit ihrer am 22. September 1983 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrten die Kläger vom Beklagten 1.) die Herausgabe sämtlicher in seiner Verfügung befindlichen Hausverwaltungsunterlagen an den von ihnen bestellten Hausverwalter Johann H***; 2.) die Unterlassung jeder weiteren Hausverwaltertätigkeit und 3.) die Rechnungslegung üb... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin beantragte mit ihrer am 11.Mai 1984 beim Erstgericht eingelangten Klage unter Berufung auf § 1118 ABGB das Urteil, daß der zwischen den Parteien über näher bezeichnete Wohnräume (samt Inventar) abgeschlossene Mietvertrag aufgehoben und der Beklagte verpflichtet sei, diese Räumlichkeiten von den persönlichen Fahrnissen geräumt der Klägerin zu übergeben. Im Klagsrubrum waren lediglich die Bemessungsgrundlagen des Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin hat ihren aus § 2 UWG abgeleiteten Unterlassungsanspruch mit S 500.000, ein Urteilsveröffentlichungsbegehren mit S 40.000 bewertet. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zur Gänze statt. Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 60.000, nicht jedoch S 300.000 übersteige und die Revision nach § 502 Abs.4 Z 1 ZPO nicht zulässig ist. Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhebt die Bek... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht sprach mit einstweiliger Verfügung aus, daß den beklagten Parteien und Gegnern der gefährdeten Partei (im folgenden: beklagte Parteien) jeder Betrieb der im Erdgeschoß des Hauses Salzburg, Steingasse 61, befindlichen gastgewerblichen Lokalitäten, sei es zu gewerblichen Zwecken, sei es zu Vereinszwecken, sowie der Betrieb der zu diesen gastgewerblichen Lokalitäten gehörigen Entlüftungsanlage in der Zeit von 20 Uhr bis 8 Uhr verboten werde. Der klagenden ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Nach § 502 Abs.1 Z 2 ZPO ist gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes ein weiterer Rechtszug unzulässig, soweit der Beschwerdegegenstand S 15.000 nicht übersteigt. Diese Bestimmung schließt alle Revisionen gegen Urteile der Berufungsgerichte aus, deren Streitgegenstand den genannten Schwellwert nicht übersteigt (Fasching, LB Rdz 1869). Bei Beurteilung des Streitgegenstandes sind mehrere Ansprüche, über die das Berufungs... mehr lesen...
Begründung: Nach den Ausführungen im berufungsgerichtlichen Urteil verschuldete der Zweitbeklagte als Lenker eines PKWs, dessen Halter der Erstbeklagte war, einen Verkehrsunfall, durch welchen die bei der klagenden Partei pflichtversicherte Angelika K*** am Körper so schwer verletzt wurde, daß sie seither arbeitsunfähig ist und Sozialversicherungsleistungen der klagenden Partei bezieht. Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 9. Juli 1969, 1 Cg 340/69-4, wurde festgestellt, d... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Das Berufungsgericht hat zwar offenbar iSd § 500 Abs.3 ZPO ausgesprochen, daß gegen sein Urteil ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig sei; es hat aber Aussprüche über den Wert des Streitgegenstandes nach § 500 Abs.2 Z 2 und 3 ZPO unterlassen. Den Entscheidungsgründen ist nicht zu entnehmen, ob und aus welchen Gründen das Berufungsgericht davon ausging, daß die Rechtssache im sogenannten Zulassungsbereich liege. ... mehr lesen...
Begründung: Die betreibende Partei beantragte auf Grund eines gegen die verpflichtete Partei ergangenen Versäumungsurteiles die Bewilligung der Exekution zur Erwirkung einer Rechnungslegung und der Ablegung eines Eides über die Richtigkeit und Vollständigkeit der Abrechnung. Das Erstgericht wies den Exekutionsantrag hinsichtlich der Erwirkung der Eidesleistung mit der
Begründung: ab, die Erzwingung dieses Teilanspruches sei rechtlich nicht möglich. Das Gericht zweiter Instanz änder... mehr lesen...
Begründung: Beide Parteien vertreiben auf dem österreichischen Markt Geschirrspülmittel, die klagende Partei "Palmolive" und die beklagte Partei "Sunlicht". Seit 1984 vertreibt die klagende Partei ihr Geschirrspülmittel "Palmolive" in grünen Flaschen, die mit einem besonderen Verschluß (sogenannter "Komfortverschluß" laut Beilage A) ausgestattet sind. Für diesen Verschluß hat die Muttergesellschaft der klagenden Partei, die C***-P*** C***, New-York, 300 Park Avenue, bei der Kammer... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Mit der vom Rekursgericht erlassenen einstweiligen Verfügung wurde den Beklagten aufgetragen, den unerlaubten Kleinverkauf von Arzneimitteln, insbesondere eines "Brusttees", der seiner äußeren Aufmachung nach zur Linderung bei Rachenkatarrh und Husten bestimmt ist, zu unterlassen. Der gegen diesen Beschluß erhobene ao Rekurs der Beklagten ist nicht zulässig. Der von den Beklagten selbst als zu hoch bemängelte (S 22) und vom ... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Partei begehrte die Verurteilung der Beklagten zur Entfernung eines Anhängers von ihr gehörigen Grundstücken und zur Unterlassung des Abstellens von Fahrzeugen auf diesen Grundstücken bzw. der Zufahrt zu diesen. Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Das Berufungsgericht gab dem Entfernungsbegehren mit Teilurteil statt; den Ausspruch über das Unterlassungsbegehren hob es dagegen auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang, ohne einen Recht... mehr lesen...
Begründung: In den vom Erstgericht zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Rechtssachen kündigte die klagende Partei dem Beklagten die in der Parkgarage Wien 7, Burggasse 85-87 (47 C 197/85 des Erstgerichtes), bzw. Wien 1, Franz Josefs-Kai/Morzinplatz (48 C 289/85), vermieteten Räumlichkeiten (Abstellplätze) für den 31.12.1985 auf. Der Beklagte habe wiederholt gegen die Bestimmung des Mietvertrages, insbesondere das darin vereinbarte Konkurrenzverbot, verstoßen und ... mehr lesen...
Begründung: In den vom Erstgericht zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Rechtssachen begehrt der Kläger, die Beklagte schuldig zu erkennen, die Beträge von S 37.377,-- s.A. (48 C 387/85), S 70.674,-- s.A. (48 C 448/85) und S 70.674,-- s.A. (48 C 547/85) zu bezahlen sowie das am Standort Wien 1, Singerstraße 8, Tür 13, betriebene gewerbliche Unternehmen zu räumen und geräumt zu übergeben (48 C 422/85). In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 14.1.19... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile sind Miteigentümer der Liegenschaft EZ 1642 der KG Favoriten, und zwar der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Eine Naturalteilung dieser Liegenschaft ist nicht möglich. Mit der am 30.Juli 1985 erhobenen Klage begehrte der Kläger die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft der Streitteile an dieser Liegenschaft durch gerichtliche Feilbietung. Zwischen den Streitteilen hätten wiederholt Gespräche stattgefunden, die den Erwerb der Anteile der Beklagten durch... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrte aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes nach einem Verkehrsunfall nach einer Klagsausdehnung und einer Klagseinschränkung S 85.756,15 s.A. (AS 93), eine monatliche Rente von S 4.000,-- ab 1.12.1982 und die Feststellung der Solidarhaftung der beklagten Parteien für künftige Schäden. Im ersten Rechtsgang sprach das Erstgericht dem Kläger S 42.878,07 s. A. und eine monatliche Rente von S 1.100,-- ab 1.12.1982 zu. Es stellte die Solidarhaftung der beklagt... mehr lesen...
Begründung: Mit der vorliegenden Klage begehrte die klagende Partei die beklagte Partei schuldig zu erkennen, in die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die klagende Partei ob der Liegenschaft EZ 2633 II KG Hötting einzuwilligen. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,-- übersteigt. Zum Ausspruch über den Wert des Streitgegenstandes führte das... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Gegenstand des mit Oppositionsklage bekämpften Exekutionsverfahrens ist die Herausgabe eines von drei Blankowechseln und kein Geldbetrag. Der in der Revision angeführte Streitwert von 26.200 S betrifft nur die Höhe der Verbindlichkeit, zu deren Abstattung sich die klagende Partei im Vergleich vom 30.3.1984 verpflichtet hat, besagt aber nichts über den Wert, der dem im selben Vergleich vereinbarten Herausgabeanspruch zukommt.... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger behauptet aus einem Verkehrsunfall einen Schaden von S 678.067,80. Gestützt auf das Alleinverschulden der erstbeklagten Partei begehrt er den Ersatz dieses Schadens abzüglich der geleisteten Teilzahlungen von zusammen S 80.000,--, sohin einen Betrag von S 598.067,80 s.A. und die Feststellung der solidarischen Haftung der beklagten Parteien für künftige Schäden, hinsichtlich der zweitbeklagten Partei beschränkt auf die Versicherungssumme. Das Erstgericht spra... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht verbot der Gegnerin der gefährdeten Partei mit einstweiliger Verfügung zur Sicherung eines Anfechtungsanspruches der gefährdeten Partei die Veräußerung und Belastung einer Liegenschaft und von Liegenschaftsanteilen und ordnete die Anmerkung dieses Verbotes im Grundbuch ein. Das Rekursgericht änderte die einstweilige Verfügung dahin ab, daß deren Wirksamkeit vom Erlag einer Sicherheit von 1 Mill S abhängig gemacht wurde. Gegen diesen Beschluß erhob die ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 8.11.1982 bestellte die erstbeklagte Partei bei der klagenden Partei einen Zweiplatzcomputer sowie ein Finanzbuchhaltungs-, Lohnverrechnungs- und Fensterbauprogramm. Im Antrag über den Ankauf des Computers wurde der erstbeklagten Partei ein Rücktrittsrecht bis 10.12.1982 eingeräumt; im Vertrag über die Software war bestimmt, daß der Vertrag nur zusammen mit jenem über die Hardware gültig ist. Die Einschulung der Mitarbeiter der erstbeklagten Partei in der H... mehr lesen...