Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Gamerith, Dr. Hofmann und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*** Kunststoff Gesellschaft m.b.H., Wolfurt, Fattstraße 31, vertreten durch Dr. Walter Derganz, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die beklagte Partei Hedwig G***, Geschäftsfrau, Wolfurt, Fattstraße 29, vertreten durch Dr. Gottfried Waibel, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen Entfernung und Unterlassung infolge Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgerichtes vom 2.Dezember 1986, GZ 1 a R 434/86-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Bregenz vom 22.Juli 1986, GZ 3 C 37/86-10, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Akten werden dem Landesgericht Feldkirch als Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, sein Urteil durch den Ausspruch im Sinne des § 500 Abs 2 Z 3 ZPO zu ergänzen.
Text
Begründung:
Die klagende Partei begehrte die Verurteilung der Beklagten zur Entfernung eines Anhängers von ihr gehörigen Grundstücken und zur Unterlassung des Abstellens von Fahrzeugen auf diesen Grundstücken bzw. der Zufahrt zu diesen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Das Berufungsgericht gab dem Entfernungsbegehren mit Teilurteil statt; den Ausspruch über das Unterlassungsbegehren hob es dagegen auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang, ohne einen Rechtskraftvorbehalt anzuordnen, an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurück. Es sprach ferner aus, daß der Wert des Streitgegenstandes in bezug auf beide Begehren jeweils S 15.000,- übersteige und die Revision gegen das Teilurteil zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Gegen das dem Entfernungsbegehren stattgebende Teilurteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Beklagten; inwieweit dieses Rechtsmittel zulässig ist, kann nach dem Verfahrensstand noch nicht beurteilt werden.
Besteht der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entscheidet, nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat es, wenn es der Berufung ganz oder teilweise stattgibt, auszusprechen, ob der davon betroffene Wert des Streitgegenstandes S 15.000,-
übersteigt (§ 500 Abs 2 Z 1 ZPO), wenn es das Urteil erster Instanz ganz oder teilweise bestätigt, ob der davon betroffene Wert des Streitgegenstandes S 60.000,- übersteigt (§ 500 Abs 2 Z 2 ZPO), und, wenn sich nicht schon aus einem Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 oder Z 2 ZPO ergibt, daß dies nicht der Fall ist, ob der Wert des Streitgegenstandes den Betrag von S 300.000,- übersteigt (§ 500 Abs 2 Z 3 ZPO). Ferner hat das Gericht zweiter Instanz, wenn die Revision gegen sein Urteil nicht schon nach § 502 Abs 2 oder Abs 3 ZPO jedenfalls unzulässig oder nach § 500 Abs 4 ZPO jedenfalls zulässig ist, auszusprechen, ob die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig ist; dieser Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 500 Abs 3 ZPO).
Da im vorliegenden Fall der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, ausschließlich nicht in einem Geldbetrag besteht und das Gericht zweiter Instanz der Berufung teilweise stattgegeben und das erstinstanzliche Urteil teilweise aufgehoben hat, hätte es Aussprüche nach § 500 Abs 2 Z 1 und Z 3 ZPO und - je nach dem letzteren Ausspruch - gegebenenfalls auch einen solchen nach § 500 Abs 3 ZPO in sein Urteil aufnehmen müssen; den Ausspruch im Sinne des § 500 Abs 2 Z 3 ZPO hat es jedoch unterlassen. Der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, ist nicht etwa der Wert des Revisionsgegenstandes, sondern jener des gesamten Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, gleichgültig, ob das Gericht zweiter Instanz zur Gänze oder teils bestätigend, teils abändernd oder ob es zum Teil auch aufhebend entschieden hat (Fasching, Zivilprozeßrecht RZ 1880; Petrasch in ÖJZ 1983, 175). Die Bewertung nach dieser Gesetzesstelle ist deshalb erforderlich, weil sich die Überprüfung des berufungsgerichtlichen Urteils nicht auf erhebliche Rechtsfragen nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zu beschränken hat, wenn der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,-
übersteigt.
Der vom Gericht zweiter Instanz vorgenommene Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision (§ 500 Abs 3 ZPO) läßt zwar darauf schließen, daß es dabei den Zulassungsbereich vor Augen hatte; dieser Ausspruch ersetzt aber den, wie erwähnt, für den Umfang der Überprüfung des angefochtenen Urteiles maßgeblichen Ausspruch gemäß § 500 Abs 2 Z 3 ZPO deshalb nicht, weil der Oberste Gerichtshof zwar gemäß § 508 a Abs 1 ZPO bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs 3 ZPO nicht gebunden ist, wohl aber an einen Bewertungsausspruch des Gerichtes zweiter Instanz (vgl. RZ 1984/87). Außerdem entfällt der Ausspruch im Sinne des § 500 Abs 3 ZPO, wenn der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,- übersteigt.
Den Ausspruch im Sinne des § 500 Abs 2 Z 3 ZPO wird das Berufungsgericht im Wege der Berichtigung (Ergänzung) nachzutragen haben; übersteigt danach der Wert des Streitgegenstandes überhaupt S 300.000,-, so wird der Ausspruch im Sinne des § 500 Abs 3 ZPO zu entfallen haben.
Anmerkung
E10116European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0010OB00540.87.0304.000Dokumentnummer
JJT_19870304_OGH0002_0010OB00540_8700000_000