Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch, Dr. Schobel, Dr. Schlosser und Mag. Engelmaier als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei V*** DER Ö*** B*** V***-A***, Praterstraße 17, 1020 Wien, vertreten durch Dr. Josef Bock, Rechtsanwalt in Wien, wider die Gegnerin der gefährdeten Partei Hannelore B***, Private, Anatourgasse 62, 1130 Wien, vertreten durch Dr. Georg Zanger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung, infolge Revisionsrekurses der Gegnerin der gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 31. Oktober 1986, GZ 46 R 748/86-11, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Hietzing vom 13. Mai 1986, GZ 5 C 67/86-2, teilweise abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die gefährdete Partei hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht verbot der Gegnerin der gefährdeten Partei mit einstweiliger Verfügung zur Sicherung eines Anfechtungsanspruches der gefährdeten Partei die Veräußerung und Belastung einer Liegenschaft und von Liegenschaftsanteilen und ordnete die Anmerkung dieses Verbotes im Grundbuch ein. Das Rekursgericht änderte die einstweilige Verfügung dahin ab, daß deren Wirksamkeit vom Erlag einer Sicherheit von 1 Mill S abhängig gemacht wurde. Gegen diesen Beschluß erhob die Gegnerin der gefährdeten Partei Revisionsrekurs mit der Erklärung, den Beschluß seinem gesamten Inhalt nach anzufechten, und den Anträgen, die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf deren Erlassung abzuweisen oder ihr wenigstens nur die Veräußerung, nicht aber auch die Belastung der Liegenschaft und der Liegenschaftsanteile zu verbieten; hilfsweise stellte sie einen Aufhebungsantrag.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Gemäß § 528 Abs 1 Z 1 ZPO sind Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz nicht zulässig, soweit dadurch der angefochtene erstgerichtliche Beschluß bestätigt worden ist (§ 502 Abs 3 ZPO). Durch diese vom früheren Wortlaut des § 528 Abs 1 Z 1 ZPO ("Rekurse ...., durch die der angefochtene ..... Beschluß bestätigt worden ist") abweichende Neufassung und das Klammerzitat des § 502 Abs 3 ZPO hat der Gesetzgeber den zweiten Rechtssatz des Jud. 56 neu (= SZ 24/335), wonach § 502 Abs 3 ZPO (aF) auf bloß teilweise bestätigende Berufungsentscheidungen nicht anzuwenden war, nunmehr für das Rekursverfahren ebenso aufgegeben wie für das Revisionsverfahren (ÖBl. 1985, 23; JBl 1984, 679 uva; Petrasch in ÖJZ 1983, 175, 203). Somit ist nun der bestätigende Teil einer rekursgerichtlichen Entscheidung jedweder weiteren Anfechtung entzogen, so daß der Revisionsrekurs in diesem Umfang als unzulässig zurückzuweisen war.
Zufolge der Anfechtungserklärung bekämpft die Gegnerin der gefährdeten Partei zwar die rekursgerichtliche Entscheidung ihrem gesamten Inhalt nach; aus den Anfechtungsanträgen in Zusammenhalt damit, daß sie im Rechtsmittelverfahren zur Höhe der Sicherheit keinerlei Ausführungen machte, ist jedoch klar erkennbar, daß sie diesen Teil der rekursgerichtlichen Entscheidung für sich besonders nicht anfechten wollte.
Der Ausspruch über die Kosten beruht auf den §§ 402 Abs 2, 78 EO und §§ 50, 40 ZPO; die gefährdete Partei hat in ihrer Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht hingewiesen.
Anmerkung
E10029European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0060OB00504.87.0122.000Dokumentnummer
JJT_19870122_OGH0002_0060OB00504_8700000_000