Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Hofmann, Dr. Schlosser und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Thomas F***, Hauseigentümer, Salzburg, Steingasse 59, vertreten durch Dr. Wolfgang Mayr, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagten Parteien und Gegner der gefährdeten Partei 1. "D***" Bauträger Gesellschaft m.b.H., Salzburg, Ferdinand-Spannring-Straße 25,
2. A***-Gaststätten-Gesellschaft m.b.H., Salzburg,
Steingasse 61, 3. V***,
Salzburg, Steingasse 61, 4. Dipl.Ing. Norbert S***, Architekt, Salzburg, Ferdinand-Spannring-Straße 25, sämtliche vertreten durch Dr. Herbert Hübel, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Unterlassung infolge Revisionsrekurses der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 23. Jänner 1987, GZ 3 R 354/86-27, womit der Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 4.November 1986, GZ 9 Cg 302/86-18, abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekursgericht wird aufgetragen, anstelle des Ausspruches, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Beschwerdegegenstandes S 300.000,-- nicht übersteigt, auszusprechen, ob der (gesamte) Wert des Beschwerdegegenstandes S 300.000,-- übersteigt oder nicht übersteigt.
Text
Begründung:
Das Erstgericht sprach mit einstweiliger Verfügung aus, daß den beklagten Parteien und Gegnern der gefährdeten Partei (im folgenden: beklagte Parteien) jeder Betrieb der im Erdgeschoß des Hauses Salzburg, Steingasse 61, befindlichen gastgewerblichen Lokalitäten, sei es zu gewerblichen Zwecken, sei es zu Vereinszwecken, sowie der Betrieb der zu diesen gastgewerblichen Lokalitäten gehörigen Entlüftungsanlage in der Zeit von 20 Uhr bis 8 Uhr verboten werde. Der klagenden und gefährdeten Partei (im folgenden: Kläger) wurde aufgetragen, für alle den beklagten Parteien dadurch verursachten Nachteile den Betrag von S 10.000,-- als Sicherheit zu erlegen. Die einstweilige Verfügung wurde für die Zeit, bis der Kläger den Anspruch durch Zwangsvollstreckung oder Exekution zur Sicherstellung geltend machen kann, bewilligt.
Das Rekursgericht gab dem gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs der beklagten Parteien teilweise Folge. Es änderte die angefochtene Verfügung dahin ab, daß es den beklagten Parteien ab sofort bis zur rechtskräftigen Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache auftrug, jeweils in der Zeit von 20 Uhr bis 8 Uhr jede Lärmentwicklung sowohl im Zuge einer gastgewerblichen oder vereinsmäßigen Nutzung der im Erdgeschoß des Hauses Salzburg, Steingasse 61, gelegenen Lokalitäten als auch durch den Betrieb der Entlüftungsanlage zu unterlassen, soweit diese Einwirkungen das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß übersteigen. Das darüber hinausgehende Mehrbegehren des Klägers, den beklagten Parteien jeden Betrieb der im Erdgeschoß des Hauses Salzburg, Steingasse 61, befindlichen gastgewerblichen Lokalitäten, sei es zu gewerblichen Zwecken, sei es zu Vereinszwecken, sowie in der Zeit von 20 Uhr bis 8 Uhr jeden Betrieb der zu diesen gastgwerblichen Räumlichkeiten gehörigen Entlüftungsanlagen zu unterlassen, wies es ab. Das Rekursgericht sprach aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, S 15.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteigt. Den Revisionsrekurs ließ es zu.
Rechtliche Beurteilung
Während der Ausspruch des Rekursgerichtes, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Beschwerdegegenstandes S 15.000,-- übersteigt, der Bestimmung des § 527 Abs.1 Satz 2 ZPO entspricht, ist ein Ausspruch, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Beschwerdegegenstandes S 300.000 übersteigt bzw. nicht übersteigt, im Gesetz nicht vorgesehen. Für die Frage, ob gegen den abändernden Teil der Entscheidung des Rekursgerichtes der Vollrekurs zulässig ist, ist vielmehr entscheidend, ob der gesamte Beschwerdegegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, (der im Fall einer Teilstattgebung des Rekurses umfänglich größer ist als der von der Abänderung betroffene Beschwerdegegenstand), S 300.000,-- übersteigt oder nicht. Es bedarf somit im Hinblick auf § 528 Abs.2 erster Satz ZPO iVm §§ 526 Abs.3 und 500 Abs.2 Z 3 ZPO des Ausspruches, ob der Wert des gesamten Beschwerdegegenstandes S 300.000,-- übersteigt. Dies gilt auch für die Anfechtung von Entscheidungen des Rekursgerichtes im Exekutions- und Sicherungsverfahren (4 Ob 327/84; 4 Ob 392/83). Sollte das Rekursgericht einen S 300.000,-- übersteigenden Wert des gesamten Streitgegenstandes annehmen, hätte der in seiner Entscheidung derzeit enthaltene Ausspruch über die Zulässigkeit des Grundsatzrekurses (§ 528 Abs.2 iVm §§ 526 Abs.3 und 500 Abs.3 ZPO) als gegenstandslos zu entfallen. Der Ausspruch über die Zulässigkeit des Grundsatzrekurses schließt den Ausspruch über den Wert des gesamten Beschwerdegegenstandes nicht in sich, weil das Rekursgericht bei richtiger Auffassung den gesamten Beschwerdegegenstand mit über S 300.000,-- bewertet haben könnte (4 Ob 327/84 u.a.). Dem Rekursgericht ist daher in sinngemäßer Anwendung des § 423 ZPO die Berichtigung des Ausspruchs über die Zulässigkeit der Anfechtung aufzutragen.
Anmerkung
E10461European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0010OB00588.87.0427.000Dokumentnummer
JJT_19870427_OGH0002_0010OB00588_8700000_000