Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef P***, Tischler, Wien 6., Liniengasse 48/9, vertreten durch Dr. Raimund Mittag, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) C*** Versicherungs-Aktiengesellschaft, Wien 1., Börsegasse 14, 2.) Werner B***, Fleischhauermeister, Kalksburg, Kirchenplatz 3, beide vertreten durch Dr. Johannes Nino Haerdtl, Rechtsanwalt in Wien, wegen restlicher S 68.906,-- s.A. und Zahlung einer Rente (Streitwert S 480.000,--) und Feststellung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 2. Juli 1986, GZ. 17 R 146/86-73, womit infolge Berufung beider Streitteile das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 13. November 1985, GZ. 24 Cg 765/84-62, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zur Behandlung der Revision als ordentliche Revision zurückgestellt.
Text
Begründung:
Der Kläger begehrte aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes nach einem Verkehrsunfall nach einer Klagsausdehnung und einer Klagseinschränkung S 85.756,15 s.A. (AS 93), eine monatliche Rente von S 4.000,-- ab 1.12.1982 und die Feststellung der Solidarhaftung der beklagten Parteien für künftige Schäden.
Im ersten Rechtsgang sprach das Erstgericht dem Kläger S 42.878,07 s. A. und eine monatliche Rente von S 1.100,-- ab 1.12.1982 zu. Es stellte die Solidarhaftung der beklagten Parteien für die künftigen Schäden des Klägers unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 50 % fest und wies das Leistungsmehrbegehren ab (ON 33). Dieses Urteil erwuchs im Feststellungsausspruch über die Haftung der beklagten Parteien für künftige Schäden unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers von 25 % und im Zuspruch von S 16.600,-- s. A. in Rechtskraft. Das Berufungsgericht hob das im übrigen von beiden Streitteilen angefochtene Ersturteil im Umfang der Anfechtung ohne Rechtskraftvorbehalt auf und trug dem Erstgericht eine Verfahrensergänzung auf (ON 40).
Im zweiten Rechtsgang sprach das Erstgericht dem Kläger weitere S 250,-- s.A. und eine monatliche Rente von S 1.175,-- ab 1.7.1983 zu. Es wies das Leistungsmehrbegehren und das Feststellungsmehrbegehren ab (ON 62). Dieses Urteil wurde vom Kläger in seinem abweisenden Teil und von den beklagten Parteien im Zuspruch einer Rente bekämpft (ON 64 und 66). Das Rentenbegehren war demnach zur Gänze Gegenstand des Berufungsverfahrens. Daraus ergibt sich allein schon ein S 300.000,-- übersteigender Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht zu entscheiden hatte.
Rechtliche Beurteilung
Auf die Bewertung des Rentenbegehrens ist der § 58 Abs.1 JN in der Fassung vor der Zivilverfahrens-Novelle 1983 anzuwenden, weil die Klage bereits am 18.11.1982 und somit vor dem 1.5.1983 eingebracht wurde (Art.XVII § 2 Abs.6 der Zivilverfahrens-Novelle 1983). Nach § 58 Abs.1 aF beträgt der Wert des Rechtes auf den Bezug von Renten bei unbestimmter Dauer das Zehnfache der Jahresleistung, im vorliegenden Fall somit S 480.000,--. Der Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der Revision ist daher unbeachtlich (JBl. 1985, 113; 7 Ob 511/86; 3 Ob 1034/84). Die Revision ist daher unabhängig von den Voraussetzungen des § 502 Abs.4 Z 1 ZPO schon gemäß § 502 Abs.4 Z 2 ZPO als sogenannte Vollrevision zulässig.
Die Akten sind daher dem Erstgericht zurückzustellen, das die erhobene außerordentliche Revision der beklagten Parteien als ordentliche Revision zu behandeln hat.
Anmerkung
E10125European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0020OB00008.87.0210.000Dokumentnummer
JJT_19870210_OGH0002_0020OB00008_8700000_000