TE OGH 1987/9/15 4Ob355/87

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Veröffentlicht am 15.09.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Petrag, Dr. Kodek und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*** G*** U***

W***, 1040 Wien, Schwarzenbergplatz 14, vertreten durch Dr. Walter Prunbauer und Dr. Friedrich Prunbauer, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1. R*** & Z*** und 2. R*** R*** & Z*** G*** MBH, beide 6900 Bregenz,

Meinradgasse 4, beide vertreten durch Dr. Clement Achammer, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 200.000,--), infolge Revisionsrekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 23. Jänner 1987, GZ 5 R 419/86-9, womit der Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch vom 19. November 1986, GZ 8 Cg 380/86-3, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seinen Streitwertausspruch nach § 527 Abs. 1 ZPO dahin zu ergänzen, ob auch der von der Abänderung betroffene Wert des Beschwerdegegenstandes S 15.000,-- übersteigt.

Text

Begründung:

Zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches beantragt der Kläger, den Beklagten mit einstweiliger Verfügung im geschäftlichen Verkehr beim Einzel- und Versandhandel mit Kupferheilartikeln zu verbieten, a) Kupferheilartikel mit gesundheitsbezogenen Angaben für die Linderung und Heilung von Krankheiten oder Krankheitssymptomen oder für die Abwehr von Erdstrahlen anzukündigen, sowie b) neben dem Bezug von Waren unentgeltliche Zugaben, insbesondere ein Kupferarmband im Wert von S 150,--, anzukündigen.

Das Erstgericht hat diesen Sicherungsantrag zur Gänze abgewiesen. Das Rekursgericht hat dem Rekurs des Klägers teilweise Folge gegeben und den Beklagten verboten, a) Kupfer-Magnet-Armbänder mit gesundheitsbezogenen Angaben für die Linderung und Heilung von Krankheiten oder Krankheitssymptomen anzukündigen, sowie

b) Kupferbettmatten mit Angaben über deren gesundheitsschützende Wirkung "und schwindendem Krankheitsrisiko" oder über die Abwehr von Erdstrahlen anzukündigen; hinsichtlich des allgemein auf Kupferheilartikel bezogenen Begehrens und des Zugabenverbotes wurde die abweisende Entscheidung des Erstgerichtes bestätigt. Weiters hat das Rekursgericht ausgesprochen, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes, über den es entschieden habe, S 15.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteige und daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.

Gegen den abändernden Teil des Beschlusses des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Beklagten.

Rechtliche Beurteilung

Bei einem nicht in Geld bestehenden Streitgegenstand hat das Rekursgericht durch einen Bewertungsausspruch klarzustellen, ob im Umfang einer Teilabänderung der untere Schwellenwert von S 15.000,-- sowie insgesamt die obere Wertgrenze von S 300.000,-- überschritten ist. Die Beschränkung des Ausspruches über den unteren Schwellenwert auf den abändernden Teil der Entscheidung ergibt sich aus § 527 Abs. 1 Satz 2 ZPO und aus § 528 Abs. 1 Z 1 und 5 ZPO, wonach Rekurse gegen ganz oder teilweise bestätigende Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz sowie gegen abändernde Entscheidungen über einen S 15.000,-- an Geld oder Geldeswert nicht übersteigenden Beschwerdegegenstand oder Teil des Beschwerdegegenstandes unzulässig sind.

Im vorliegenden Fall hat das Rekursgericht lediglich ausgesprochen, daß der gesamte Wert des Beschwerdegegenstandes, also einschließlich des von der Bestätigung betroffenen Teiles, S 15.000,- übersteigt. Da daraus nicht erkennbar ist, ob auch der den abändernden Teil seiner Entscheidung bildende Beschwerdegegenstand für sich allein den maßgeblichen unteren Schwellenwert übersteigt, war dem Rekursgericht die aus dem Spruch ersichtliche Berichtigung aufzutragen.

Anmerkung

E11785

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0040OB00355.87.0915.000

Dokumentnummer

JJT_19870915_OGH0002_0040OB00355_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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