TE OGH 1987/9/24 7Ob663/87

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Veröffentlicht am 24.09.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Egermann, Dr. Petrag und Dr. Niederreiter als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Friederike F***, Hausfrau, Wien 2., Hochedlingergasse 7/12, wider die beklagte Partei Hans H***, Pensionist, Wien 21., Rappgasse 6/34, wegen § 529 ZPO, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 6. Juli 1987, GZ. 46 R 576/87-54, womit der Rekurs der klagenden Partei gegen die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 5. Juni 1985, GZ. 3 C 41/85-2, und vom 16. Jänner 1986, GZ. 3 C 41/85-20, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine gegen die Entscheidung des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 18. März 1985, 46 R 98/85, gerichtete Nichtigkeitsklage. Diese Klage hat das Erstgericht mit Beschluß vom 5. Juni 1985, 3 C 41/85-2, zurückgewiesen. Mit Beschluß vom 16. Jänner 1986, 3 C 41/85-20, hat es den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung eines Rekurses gegen den erstgenannten Beschluß abgewiesen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß hat das Rekursgericht einen Rekurs der Klägerin gegen die beiden erwähnten Beschlüsse zurückgewiesen. Hiebei hat es ausgesprochen, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht 15.000 S übersteigt.

Rechtliche Beurteilung

Der von der Klägerin gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes erhobene Rekurs ist nicht zulässig.

Die vom Rekursgericht beigefügte Streitwertangabe ist allerdings unbeachtlich. Der Wert des Streitgegenstandes in einem Verfahren über eine Rechtsmittelklage kann kein anderer sein als im Hauptprozeß. Der Zweck einer derartigen Klage ist die Neudurchführung eines geschlossenen Verfahrens, also dessen Korrektur im Wege einer sogenannten Rechtsmittelklage. Denknotwendigerweise muß daher der Streitgegenstand im Hauptprozeß und im Verfahren über die Rechtsmittelklage derselbe sein (8 Ob 36/81, 4 Ob 502/84, 8 Ob 607/86 u.v.a.).

Im vorliegenden Fall soll das mit Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 18. März 1985, 46 R 98/85 abgeschlossene Verfahrens mittels einer Nichtigkeitsklage berichtigt werden. Mit diesem Beschluß wurde eine Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 1. August 1984, 3 C 56/83-20, verworfen. Mit dem erwähnten Urteil wurde das Klagebegehren, die vom Beklagten aufgrund des Beschlusses vom 6. Juni 1983 zu 3 C 22/82-36 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien geführte Fahrnisexekution hinsichtlich des Betrages von 14.980,08 s.A. für unzulässig zu erklären, abgewiesen. Das Erstgericht hat also über eine Oppositionsklage entschieden. Richten sich die einer Oppositionsklage zugrundeliegenden Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung zur Hereinbringung einer Geldforderung, so ist der Streitgegenstand dieser Klage in aller Regel dem Betrag der betriebenen Forderung gleich, so daß es einer Bewertung durch das Berufungsgericht im Sinne des § 500 Abs. 2 ZPO nicht bedarf (JBl. 1979, 436, 3 Ob 6 - 11/85 u.a. für den gleichgelagerten Fall der Impugnationsklage). Demnach ergibt sich, daß zwar die Bewertung durch das Rekursgericht im vorliegenden Fall unbeachtlich ist, der Streitwert jedoch tatsächlich unter 15.000 S liegt, weshalb sich der Rekurs gemäß § 528 Abs. 1 Z 5 ZPO als unzulässig erweist.

Anmerkung

E12132

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0070OB00663.87.0924.000

Dokumentnummer

JJT_19870924_OGH0002_0070OB00663_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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