Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Schlosser und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Matthäus B***, Drogist, Neu-Gilching, Gemeindeholz 2, Bundesrepublik Deutschland; 2 Peter B***, Betriebswirt, Haushamm, Tegernseestraße 130, Bundesrepublik Deutschland, beide vertreten durch Dr. Kurt Steininger, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Franz B***, Amtsrat, Wien 20., Leystraße 20a, vertreten durch Dr. Peter Fichtenbauer und Dr. Klaus Krebs, Rechtsanwälte in Wien, wegen Herausgabe und Unterlassung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 18. Februar 1987, GZ. 13 R 265/86-37, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 25. Juli 1986, GZ. 4 Cg 329/83-33, in der Hauptsache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die beiden Kläger und der Beklagte sind zu je einem Drittel Eigentümer der Liegenschaft EZ 1219 der KG Linz mit dem Haus Hessenplatz 10. Mit ihrer am 22. September 1983 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrten die Kläger vom Beklagten 1.) die Herausgabe sämtlicher in seiner Verfügung befindlichen Hausverwaltungsunterlagen an den von ihnen bestellten Hausverwalter Johann H***; 2.) die Unterlassung jeder weiteren Hausverwaltertätigkeit und 3.) die Rechnungslegung über seine Verwaltungstätigkeit in den Jahren 1981 und 1982 sowie im ersten Halbjahr 1983. Eine gesonderte Bewertung ihrer drei gestellten Klagebegehren nahmen die Kläger nicht vor, sie gaben vielmehr den Wert des Streitgegenstandes in der Klage global mit dem Betrag von 100.000 S an. In der letzten Streitverhandlung am 18. April 1986 ließen die Kläger "aus prozeßökonomischen Gründen" das zu Punkt 3.) gestellte Klagebegehren fallen, welches von ihnen nunmehr (erstmals) mit 10.000 S bewertet wurde (ON 31, S 3; AS 143).
Das Erstgericht gab den beiden restlichen Klagebegehren zu Punkt 1.) und 2.) Folge.
Das Berufungsgericht gab der dagegen vom Beklagten erhobenen Berufung in der Hauptsache nicht, im Kostenpunkt jedoch teilweise Folge und änderte den erstgerichtlichen Kostenausspruch ab. Es sprach in seinem das Ersturteil somit in der Hauptsache voll bestätigenden Urteil aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 60.000 S nicht übersteigt.
Dagegen erhob der Beklagte ein als "außerordentliche Revision" bezeichnetes Rechtsmittel, verbunden mit einem an das Berufungsgericht gerichteten Antrag auf Urteilsberichtigung dahingehend, daß der letzte Satz des Berufungsurteils zu lauten habe: "Der Wert des Streitgegenstandes übersteigt 60.000 S" und dem Urteil auch ein Ausspruch gemäß § 500 Abs. 3 ZPO über die Zulässigkeit der Revision beigefügt werde. Dieser Berichtigungsantrag wurde vom Berufungsgericht mit Beschluß vom 9. April 1987, GZ. 13 R 265/86-40, zurückgewiesen. Das Erstgericht legte nunmehr die Revision des Beklagten - ohne daß es vorher die Zustellung einer Ausfertigung an die Revisionsgegner verfügt hätte - sofort und unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist unzulässig.
Beim Rechtsmittel des Beklagten handelt es sich entgegen der nach § 84 Abs. 2 ZPO unerheblichen unrichtigen Benennung nicht um eine außerordentliche Revision. Eine solche liegt nämlich nur dann vor, wenn das Berufungsgericht in einem Fall, in welchem die Revision nicht schon nach § 502 Abs. 2 oder 3 ZPO jedenfalls unzulässig oder nach § 502 Abs. 4 Z 2 ZPO jedenfalls zulässig ist, gemäß § 500 Abs. 3 ZPO ausgesprochen hat, daß die Revision nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO nicht zulässig ist (§ 505 Abs. 3 ZPO). Ein solcher Fall ist hier entgegen den aktenwidrigen Annahmen des Revisionswerbers nicht gegeben. Das Berufungsgericht hat nämlich keineswegs ausgesprochen, daß der Streitwert 66.666,67 S betrage und daher 60.000 S übersteige. Gegenstand der Anfechtung durch den Beklagten ist vielmehr ein voll bestätigendes, über einen nicht in Geld bestehenden Streitgegenstand ergangenes Berufungsurteil, in welchem das Berufungsgericht gemäß § 500 Abs. 2 Z 2 ZPO ausgesprochen hat, daß der davon betroffene Wert des Streitgegenstandes 60.000 S nicht übersteigt. Die dagegen vom Beklagten erhobene ("ordentliche") Revision ist daher gemäß § 502 Abs. 3 Satz 1 ZPO unzulässig (Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 1870; Petrasch in ÖJZ 1983, 175; ÖBl. 1985, 166; 3 Ob 82/85). Die Zurückweisung dieser unzulässigen Revision hätte bereits durch das Prozeßgericht erster Instanz zu erfolgen gehabt (§ 507 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Es bedarf daher auch keiner vorherigen Zustellung einer Ausfertigung der Revisionsschrift an die Revisionsgegner und keiner Nachholung der Aktenvorlage im Wege des Berufungsgerichtes (§ 508 Abs. 1 ZPO) mehr. Die Zurückweisung der unzulässigen Revision konnte bei dieser Sachlage vielmehr sofort durch den Obersten Gerichtshof ausgesprochen werden.
Anmerkung
E11190European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0060OB00580.87.0514.000Dokumentnummer
JJT_19870514_OGH0002_0060OB00580_8700000_000