Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik, Dr.Vogel, Dr.Kropfitsch und Dr.Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Cornelius Petrus van der V***, Kaufmann, Brünner Bundesstraße 151, 2201 Gerasdorf, vertreten durch Dr.Hans Bichler, Dr.Daniel Charim und Dr.Wolfgang Spitzy, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Ingeborg B***-T***, Hauseigentümerin, Beatrixgasse 14 b/7, 1030 Wien, vertreten durch Dr.Nikolaus Siebenaller, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufhebung einer Eigentumsgemeinschaft (Streitwert 310.000,--S) infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 6.Mai 1986, GZ. 12 R 76/86-13, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 16.Dezember 1985, GZ. 19 Cg 193/85-8, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien mit dem Auftrag zurückgestellt, den Parteien die Vorlage des letzten, vor Fällung der berufungsgerichtlichen Entscheidung ergangenen Einheitswertbescheides für die streitgegenständliche Liegenschaft aufzutragen oder diesen Bescheid von der Finanzbehörde selbst beizuschaffen und für den Fall, daß der Einheitswert den Betrag von 60.000, S, nicht aber 300.000 S übersteigen sollte, das berufungsgerichtliche Urteil durch einen Ausspruch nach § 500 Abs 3 ZPO zu ergänzen.
Text
Begründung:
Die Streitteile sind Miteigentümer der Liegenschaft EZ 1642 der KG Favoriten, und zwar der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Eine Naturalteilung dieser Liegenschaft ist nicht möglich. Mit der am 30.Juli 1985 erhobenen Klage begehrte der Kläger die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft der Streitteile an dieser Liegenschaft durch gerichtliche Feilbietung. Zwischen den Streitteilen hätten wiederholt Gespräche stattgefunden, die den Erwerb der Anteile der Beklagten durch den Kläger zum Gegenstand gehabt hätten. Eine Einigung über die Höhe des Kaufpreises sei ebensowenig möglich gewesen wie eine solche über die Durchführung einer freiwilligen gerichtlichen Feilbietung der Liegenschaft. Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens, weil zwischen den Streitteilen eine Teilungsvereinbarung zustande gekommen sei, die der Teilungsklage entgegenstehe. Beide Teile seien mit der freiwilligen gerichtlichen Feilbietung der Liegenschaft einverstanden.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung des Klägers Folge und änderte die erstgerichtliche Entscheidung dahin ab, daß es die Eigentumsgemeinschaft der Streitteile an der gemeinsamen Liegenschaft durch gerichtliche Feilbietung aufhob und aussprach, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, 300.000 S übersteige.
Rechtliche Beurteilung
Dieser Ausspruch reicht aber nicht aus, um die Frage der Zulässigkeit der von der Beklagten erhobenen Revision eindeutig klarzustellen:
Auszugehen ist davon, daß für die Bewertung des Streitgegenstandes einer Teilungsklage betreffend eine Liegenschaft nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes der Einheitswert der Liegenschaft maßgebend ist (RZ 1981/61 = MietSlg.33.672; 6 Ob 852/81; 6 Ob 856/81; 3 Ob 543/83;
1 Ob 584/84; 8 Ob 576/84; 8 Ob 1509,592/85, 8 Ob 599/86) und eine Bindung des Obersten Gerichtshofes an eine darüber hinausgehende Bewertung durch das Berufungsgericht nicht stattfindet (RZ 1981/61;
3 Ob 543/83; 8 Ob 576/84; 8 Ob 1509,592/85, 8 Ob 599/86). Davon abzugehen besteht auch im vorliegenden Fall kein Anlaß. Da das Berufungsgericht, ausgehend von seiner vom Obersten Gerichtshof nicht gebilligten Rechtsauffassung, den Einheitswert der Liegenschaft nicht festgestellt hat und der Einheitswertbescheid von den Parteien auch nicht vorgelegt wurde, kann der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, noch nicht festgestellt werden. Es mußte daher dem Berufungsgericht aufgetragen werden, die Voraussetzungen für die Feststellung des Wertes des Streitgegenstandes zu schaffen. Sollte der Einheitswert der Liegenschaft 60.000 S, aber nicht 300.000 S übersteigen, so würde das Berufungsgericht - da eine Bindung an den unter Außerachtlassung der Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN getroffenen Bewertungsausspruch nicht besteht - sein Urteil durch einen Ausspruch nach § 500 Abs 3 ZPO zu ergänzen haben. Im Falle des Ausspruches, daß die Revision nicht nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei, wäre die bereits erhobene Revision der Beklagten zur allfälligen Ergänzung im Sinne des § 506 Abs 1 Z 5 ZPO zurückzustellen.
Anmerkung
E10189European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0080OB00698.86.0212.000Dokumentnummer
JJT_19870212_OGH0002_0080OB00698_8600000_000