Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Melber, Dr. Kropfitsch, Dr. Huber und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Herbert B***, Graben 40, 3300 Amstetten, vertreten durch Dr. Walter Eisl, Rechtsanwalt in Amstetten, wider die beklagte Partei Brigitte H***, Prostituierte, Ettenberg 29, 4391 Waldhausen, vertreten durch Dr. Heinrich Marderthaner, Rechtsanwalt in Linz, wegen Räumung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 12.Mai 1987, GZ 20 R 49/87-18, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Grein vom 4.August 1986, GZ C 17/86-3, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht erkannte im Sinne des auf Räumung einer Wohnung gerichteten Klagebegehrens. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 15.000, nicht aber S 60.000 übersteige.
Rechtliche Beurteilung
Die Beklagte bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit einem als außerordentliche Revision bezeichneten Rechtsmittel, welches jedoch nicht zulässig ist.
Gemäß § 502 Abs 3 ZPO ist gegen ein Urteil des Berufungsgerichtes, soweit es das Ersturteil bestätigt, eine Revision unzulässig, wenn der davon betroffene Wert des Streitgegenstandes S 60.000 nicht übersteigt. Da der Oberste Gerichtshof an den im gesetzlichen Rahmen erfolgten Ausspruch über den Wert des Streitgegenstandes gebunden ist, ist im vorliegenden Fall auch eine außerordentliche Revision nicht zulässig. Die auf Fasching (Zivilprozeßrecht, Rdz 1828, allerdings ohne Begründung) beruhende Ansicht der Beklagten, § 500 Z 3 letzter Satz ZPO (danach sind Bestandsachen jedenfalls mit einem S 15.000 übersteigenden Betrag zu bewerten) solle immer die Zulassung der Revision gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO sicherstellen, findet im Gesetz keine Deckung. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E11541European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0020OB00641.87.0825.000Dokumentnummer
JJT_19870825_OGH0002_0020OB00641_8700000_000