Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Josef S***, Tischlermeister, Niederbreitenbach 215, vertreten durch Dr. Johannes Waldbauer ua, Rechtsanwälte in Kufstein, wider die verpflichtete Partei Karl W. N***, Buchhändler, Graz, Georgigasse 6, wegen Rechnungslegung und Eidesleistung sowie 4.562,16 S sA, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz als Rekursgerichtes vom 11.Juli 1986, GZ 2 R 197/86-9, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes für ZRS Graz vom 10.März 1986, GZ 11 E 804/86-2, teilweise abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Die betreibende Partei beantragte auf Grund eines gegen die verpflichtete Partei ergangenen Versäumungsurteiles die Bewilligung der Exekution zur Erwirkung einer Rechnungslegung und der Ablegung eines Eides über die Richtigkeit und Vollständigkeit der Abrechnung. Das Erstgericht wies den Exekutionsantrag hinsichtlich der Erwirkung der Eidesleistung mit der Begründung ab, die Erzwingung dieses Teilanspruches sei rechtlich nicht möglich.
Das Gericht zweiter Instanz änderte den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß die Exekution auch zur Erwirkung der Eidesleistung bewilligt werde. Es sprach aus, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes 15.000 S übersteigt und der Rekurs zulässig sei.
Das Gericht zweiter Instanz war der Auffassung, die im Exekutionstitel enthaltene Verpflichtung zur Ablegung eines Eides über die Richtigkeit und Vollständigkeit einer Abrechnung sei vollstreckbar, zumal gar nicht eine Rechnungslegung im engeren Sinn, nämlich eine bestimmte Vermögensbewegung innerhalb eines Zeitraumes unter Anführung einzelner Einnahme- und Ausgabeposten, sondern nur die Bekanntgabe der Zahl der in einem bestimmten Zeitraum verkauften Bücher und der hieraus erzielten Preise und die Beeidigung der hierüber abzugebenden Erklärungen begehrt werde. Den Ausspruch über den Wert des Beschwerdegegenstandes begründete das Gericht zweiter Instanz damit, daß der Bewertung der betreibenden Partei (16.000 S) gefolgt werde, den Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses damit, daß das Prüfungsrecht des Bewilligungsgerichtes über die Erzwingung der Eidesleistung in Lehre und Rechtsprechung nicht näher erörtert worden sei.
Rechtliche Beurteilung
Einen Ausspruch darüber, ob der Wert des Beschwerdegegenstandes 300.000 S übersteige, enthält die Entscheidung zweiter Instanz zwar im Spruch nicht; aus der erwähnten Begründung ergibt sich aber, daß die zweite Instanz einen unter 300.000 S liegenden Wert zugrundelegte. Es bedarf daher keines Ergänzungsauftrages, sondern die Sache liegt im sogenannten Zulassungsbereich.
Zur Erwirkbarkeit einer Eidesleistung über eine Rechnungslegung, die über den in Art XLII EGZPO beschriebenen Umfang hinausgeht, ist - soweit überblickbar - keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorhanden. Der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist daher gemäß § 528 Abs.2 ZPO zulässig. Es kommt ihm aber keine Berechtigung zu.
Aus Art XLII Abs.1 EGZPO allein läßt sich ein Anspruch auf Leistung eines Eides nicht ableiten. Wer nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts nur zu einer Rechnungslegung verpflichtet ist, ist deshalb noch nicht verpflichtet, die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Rechnung zu beschwören. Wer durch den Exekutionstitel nur zu einer bestimmten Rechnungslegung verpflichtet ist, hat daher diesen Anspruch erfüllt, sobald er eine formell vollständige Rechnung gelegt hat. Nur diesen Fall betreffen die vom Erstgericht zitierten Ausführungen bei Heller-Berger-Stix 2569 und die dort angeführten Entscheidungen SZ 25/99; JBl 1957 S.361 und EvBl 1957/71.
Allgemein anerkannt ist aber andererseits auch, daß ein Anspruch auf Eidesleistung bestehen kann, wenn sich dies etwa aus einer vertraglichen Verpflichtung ergibt (SZ 10/43; JBl 1968, 422) oder der Kläger dartut, daß der Rechnungsleger vermutlich von der Verschweigung einzelner Rechnungsposten Kenntnis hat (SZ 55/145; RdW 1986, 112). Lautet daher ein Exekutionstitel nicht nur auf Rechnungslegung, sondern auch auf die Leistung eines Eides über die Richtigkeit und Vollständigkeit der Rechnung, dann kann eine solche Eidesleistung auch im Exekutionswege durchgesetzt werden (vgl SZ 49/73). Eine Überprüfung der Berechtigung des im Exekutionstitel umschriebenen Anspruches steht dem Exekutionsbewilligungsgericht nicht zu.
Eine andere Frage ist es, ob die im Exekutionstitel enthaltene Verpflichtung zur Ablegung eines bestimmten Eides möglich ist oder nicht.
In der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes taucht wiederholt der Rechtssatz auf, Gegenstand einer Eidesleistung könne nur etwa Statisches, ein Zustand, nämlich ein vorhandenes Vermögen oder vorhandene Schulden, nicht aber etwas Dynamisches wie eine Rechnung sein (SZ 42/122, SZ 46/68). Damit ist aber nicht gemeint, daß die Ablegung des Eides über die Richtigkeit einer Rechnung unmöglich sei, sondern es geht immer nur darum, daß die Bestimmung des Art XLII Abs.1 EGZPO nur auf die Verpflichtung zur Angabe eines "Vermögens" oder von "Schulden" unmittelbar anwendbar ist (vgl. auch Fasching, Komm.II 94; Stanzl in Klang 2 IV/1, 843; Ehrenzweig-Mayrhofer, System 3 , II/1,70). Möglich ist es aber durchaus, auch die Richtigkeit oder Vollständigkeit einer Abrechnung zu beschwören.
Eine Kostenentscheidung entfällt, weil im Rekursverfahren dritter Instanz keine Kosten verzeichnet wurden.
Anmerkung
E10508European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0030OB00001.87.0318.000Dokumentnummer
JJT_19870318_OGH0002_0030OB00001_8700000_000