TE OGH 1987/2/5 6Ob678/86

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Veröffentlicht am 05.02.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch, Dr. Schobel, Dr. Schlosser und Mag. Engelmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach Univ.Prof. Dr. Josef G***, vertreten durch den erbserklärten Alleinerben Dr. Theodor G***, Kreisgerichtspräsident i.R., 9020 Klagenfurt, Khevenhüllerstraße 11, vertreten durch Dr. Peter Murschetz, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei G*** B***, W***- UND S*** "H***" reg.Genossenschaft m.b.H., 1160 Wien, Friedmanngasse 62, vertreten durch Dr. Otmar Ortner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechtes (Streitwert S 236.000,--), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 18.Dezember 1985, GZ 2 a R 603/85-61, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 24.September 1985, GZ 13 C 1038/84- 56, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Akt wird dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, auszusprechen, ob die Revision nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig ist.

Text

Begründung:

Mit der vorliegenden Klage begehrte die klagende Partei die beklagte Partei schuldig zu erkennen, in die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die klagende Partei ob der Liegenschaft EZ 2633 II KG Hötting einzuwilligen.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,-- übersteigt. Zum Ausspruch über den Wert des Streitgegenstandes führte das Berufungsgericht aus, dieser richte sich nach der Bestimmung des § 60 Abs. 2 JN unter Berücksichtigung der mittlerweile eingetretenen Erhöhung des gemäß § 19 Bewertungsgesetz zuletzt gelegten Einheitswertes, sodaß der Ausspruch eines über S 300.000,-- gelegenen Streitgegenstandes gerechtfertigt sei.

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung ist der Oberste Gerichtshof an die Bewertung durch das Berufungsgericht dann nicht gebunden, wenn ein Verstoß gegen die gesetzlichen Bewertungsrichtlinien der §§ 54 ff. JN vorliegt (ÖBl. 1985, 166 mwN).

Gemäß § 60 Abs. 2 JN ist als Wert einer grundsteuerpflichtigen unbeweglichen Sache jener Betrag anzusehen, welcher als Steuerwert für die Gebührenbemessung in Betracht kommt.

Da die klagende Partei in ihrer Revisionsbeantwortung unter Vorlage eines Einheitswertbescheides des Finanzamtes Innsbruck vom 29.August 1986 die Annahme des Berufungsgerichtes, der Einheitswert betrage mehr als S 300.000,--, bestritten hat, wurde vom Obersten Gerichtshof eine Auskunft dieses Finanzamtes eingeholt. Danach beträgt der Einheitswert dieser Liegenschaft einschließlich der bisherigen prozentuellen Erhöhungen seit dem 1.Jänner 1983 S 236.000,--. Der Ausspruch des Berufungsgerichtes verstößt daher gegen § 60 Abs. 2 JN und ist für den Obersten Gerichtshof nicht bindend. Damit ist es aber erforderlich, den Ausspruch gemäß § 500 Abs. 3 ZPO dahin zu ergänzen, ob gegen das Urteil die Revision gemäß § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig ist. Auch wird eine Berichtigung des offenbar unrichtigen Streitwertausspruches erforderlich sein. Sollte das Berufungsgericht aussprechen, daß die Revision nicht zulässig ist, wäre die Revision der beklagten Partei zur Verbesserung durch Anführung der in § 506 Abs. 1 Z 5 ZPO vorgeschriebenen gesonderten Gründen, warum entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes die Revision nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig sei, zurückzustellen.

Anmerkung

E10024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0060OB00678.86.0205.000

Dokumentnummer

JJT_19870205_OGH0002_0060OB00678_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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