TE OGH 1987/4/16 7Ob1511/87

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Veröffentlicht am 16.04.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Maier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elfriede S***, Kaufmann, Linz, Hauptstraße 6, vertreten durch Dr. Alfred Windhager, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Mag. Wolfgang H***, Bilanzbuchhalter, Linz, Noßbergerstraße 7, vertreten durch Dr. Gerhard Gfrerer, Rechtsanwalt in Linz, wegen S 15.700 s.A., infolge ao. Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 4.Februar 1987, GZ 18 R 36/87-15, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs.1 ZPO i.V.m. § 502 Abs.2 Z 2 ZPO zurückgewiesen, weil der Beschwerdegegenstand der Revision S 15.000,-- nicht übersteigt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach § 502 Abs.1 Z 2 ZPO ist gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes ein weiterer Rechtszug unzulässig, soweit der Beschwerdegegenstand S 15.000 nicht übersteigt. Diese Bestimmung schließt alle Revisionen gegen Urteile der Berufungsgerichte aus, deren Streitgegenstand den genannten Schwellwert nicht übersteigt (Fasching, LB Rdz 1869). Bei Beurteilung des Streitgegenstandes sind mehrere Ansprüche, über die das Berufungsgericht in einer gemeinsamen Entscheidung erkannte nur dann zusammenzurechnen, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs.1 JN vorliegen (Fasching a.a.O. Rdz 1880). Ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang nach § 55 Abs.1 Z 1 JN ist dann anzunehmen, wenn jeder der mehreren Ansprüche für sich und unabhängig von den anderen nicht bestehen kann oder wenn die Forderungen aus einer gemeinsamen Tatsache oder aus einem gemeinsamen Rechtsgrund entstanden sind (SZ 43/185). Daß mehrere gleichartige Leistungen auf Grund verschiedener Verträge erbracht wurden, genügt nicht (JBl.1976,436). Deshalb sind auch mehrere Darlehensforderungen nicht zusammenzurechnen, wenn die Darlehen unabhängig von einander hingegeben wurden und daher ein anderes rechtliches Schicksal haben können (1 Ob 520,521/80; 5 Ob 19/75). Dies trifft im vorliegenden Fall zu. Mangels Zusammenrechnung übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht S 15.000,--.

Anmerkung

E10764

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0070OB01511.87.0416.000

Dokumentnummer

JJT_19870416_OGH0002_0070OB01511_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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