Norm: GOG §89 Abs3ZPO §204 H
Rechtssatz: Die fehlende Unterfertigung des Schriftsatzes mit der Erklärung des Widerrufes eines bedingten Vergleiches kann nach Ablauf der Widerrufsfrist - auch im Fall eines Verbesserungsauftrages - nicht mehr wirksam nachgetragen werden (ausdrücklich Ablehnung der gegenteiligen Ansicht in 1 Ob 566/78). Entscheidungstexte 6 Ob 588/79 Entscheidungstext OG... mehr lesen...
Norm: ZPO §204 F1ZPO §240 HZPO §477 C
Rechtssatz: Die prozessuale Wirksamkeit des Prozeßvergleiches ist von amtswegen zu prüfen. Denn ein unter Mißachtung der prozeßbeendenden Wirkung eines Vergleiches fortgesetztes Verfahren ist ebenso wie eine unter Mißachtung einer Klagsrückziehung (unter Anspruchsverzicht) erfolgte Verfahrensfortsetzung mit einem Mangel vom Gewicht einer Nichtigkeit behaftet (1 Ob 59/75), weil ein aufrechtes Rechtsschutzint... mehr lesen...
Norm: ZPO §27ZPO §204ZPO §433
Rechtssatz: Im Verfahren nach § 433 ZPO herrscht kein Anwaltszwang, selbst wenn die Rechtssache, falls im Klageweg über sie zu entscheiden wäre, in die Zuständigkeit des Gerichtshofes fiele. In Ehesachen gilt für den Vergleich über die vermögensrechtliche Ansprüche nichts anderes. Entscheidungstexte 1 Ob 594/78 Entscheidungstext OGH 07.06.1978 1 Ob 5... mehr lesen...
Norm: ABGB §140 AdABGB §1295 IIf7aABGB §1380 AFamLAG §11 Abs1FamLAG §11 Abs2ZPO §204 B
Rechtssatz: Hat sich jemand in einem Unterhaltsvergleich verpflichtet, die Familienbeihilfe nicht in Anspruch zu nehmen, wird er dem anderen Teil schadenersatzpflichtig, wenn er dies dennoch tut. Entscheidungstexte 1 Ob 607/78 Entscheidungstext OGH 22.05.1978 1 Ob 607/78 Veröff: EFSlg 31505/1... mehr lesen...
Norm: GOG §89 Abs3ZPO §84 IZPO §85ZPO §204 H
Rechtssatz: Keine prozeßbeendende Wirkung eines bedingten Vergleiches, wenn der Widerrufsschriftsatz innerhalb der Widerrufsfrist mit einem Formmangel (hier: Fehlen der Unterschrift) eingelangt und zwar nach Ablauf der Widerrufsfrist, aber innerhalb der richterlichen Verbesserungsfrist verbessert wieder vorgelegt wird. Entscheidungstexte 1 Ob 566... mehr lesen...
Norm: ABGB §1435EO §21EO §36 Abs1 AbEO §36 Abs1 DZPO §204 F4
Rechtssatz: Behauptet der Verpflichtete, dass er nach der Absicht der Parteien weniger oder etwas anderes zu leisten hatte als dies der Formulierung des zwischen ihnen abgeschlossenen gerichtlichen Vergleichs entspricht, so steht ihm nach Einleitung der Exekution bis zu deren Beendigung die Klage nach § 36 Abs 1 Z 1 EO zu. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1435EO §21EO §36 Abs1 AbEO §36 Abs1 DZPO §204 GZPO §411 B
Rechtssatz: Bei einem gerichtlichen Vergleich als Exekutionstitel kann der Verpflichtete die Herausgabe dessen, was dem betreibenden Gläubiger nach dem Willen der vertragsschließenden Parteien nicht zukommen sollte, mit besonderer Klage begehren. Besteht der Exekutionstitel freilich in einem Urteil, wird einem solchen Begehren regelmäßig die Rechtskraft der gerichtlichen Ents... mehr lesen...
Norm: ABGB §141 IABGB §141 HABGB §1380 EEO §1 Z5 IIEEO §7 Bb1ZPO §204 I
Rechtssatz: Der außergerichtliche Unterhaltsvergleich wird auch durch die pflegschaftsbehördliche Genehmigung nicht zum gerichtlichen Vergleich iS § 1 Z5 EO. Entscheidungstexte 3 Ob 130/76 Entscheidungstext OGH 14.09.1976 3 Ob 130/76 EvBL 1977/21 S 47 = ÖA 1977,156 E... mehr lesen...
Norm: ABGB §1380 AZPO §204 BZPO §204 H
Rechtssatz: Im Zweifel muss eine Vereinbarung über die Form des Widerrufs eines gerichtlichen Vergleiches als prozessrechtliche Vereinbarung angesehen werden. Entscheidungstexte 7 Ob 652/76 Entscheidungstext OGH 02.09.1976 7 Ob 652/76 Veröff: EvBl 1977/72 S 160 = JBl 1977,428 (mit Anmerkung von Sprung) ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1380 AZPO §204 B
Rechtssatz: Ob ein Vergleich einen Prozess beendet, ist ausschließlich nach Prozessrecht zu beurteilen; ob ein verpflichtender Vertrag zustandegekommen ist, ausschließlich nach materiellem Recht. Entscheidungstexte 7 Ob 652/76 Entscheidungstext OGH 02.09.1976 7 Ob 652/76 Veröff: EvBl 1977/72 S 160 = JBl 1977,428 (mit Anmerkung von Sprung) ... mehr lesen...
Norm: ZPO §204 H
Rechtssatz: Die Frist für den Widerruf eines gerichtlichen Vergleiches ist nicht rein verfahrensrechtlicher Natur, es handelt sich vielmehr im eine zwischen den Parteien vereinbarte Ausschlußfrist mit materiellrechtlicher Wirkung. Entscheidungstexte 7 Ob 652/76 Entscheidungstext OGH 02.09.1976 7 Ob 652/76 Veröff: EvBl 1977/72 S 160 = JBl 1977,428 (mit Anmerkung... mehr lesen...
Norm: ABGB §914 IEO §7 AaZPO §204 E1
Rechtssatz: Hat der Verpflichtete nach der übereinstimmenden Absicht der Parteien weniger oder etwas anderes zu leisten, als sich aus einem den Bestimmungen des § 7 Abs 1 EO entsprechenden Vergleich ergibt, so kann sich der Verpflichtete gegen die exekutive Betreibung unberechtigter Ansprüche zur Wehr setzen und nunmehr auf die richtige Auslegung des Vergleiches unter Anwendung der §§ 914, 915 ABGB dringen, ... mehr lesen...
Norm: ABGB §914 IIIfZPO §204 E1ZPO §503 E4c2ZPO §503 E4c11
Rechtssatz: Auch der Inhalt eines gerichtlichen Vergleiches wird nicht nach dem gebrauchten Wortlaut, sondern nach der Absicht der Parteien darüber, was sie tatsächlich gewollt haben, bestimmt. Entscheidungstexte 4 Ob 522/76 Entscheidungstext OGH 06.04.1976 4 Ob 522/76 5 Ob 904/76 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §204 BZPO §204 G
Rechtssatz: Soweit der gerichtliche Vergleich Prozeßhandlung ist, kann deren Mangel nur auf die in den Prozeßgesetzen vorgesehene Weise saniert werden. Entscheidungstexte 3 Ob 16/76 Entscheidungstext OGH 25.02.1976 3 Ob 16/76 Veröff: JBl 1976,489 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002... mehr lesen...
Norm: ZPO §204ZPO §233ZPO §411 AaAußStrG 2005 §43 Abs1
Rechtssatz: Der gleiche Streitgegenstand liegt nur vor, wenn der in der neuen Klage geltend gemachte prozessuale Anspruch sowohl hinsichtlich des Begehrens als auch des rechtserzeugenden Sachverhaltes, also des Klagsgrundes, ident ist mit jenem des Vorprozesses. Entscheidungstexte 1 Ob 217/75 Entscheidungstext OGH 29.10.1975 1 Ob... mehr lesen...
Norm: ZPO §204 F1
Rechtssatz: Der gerichtliche Vergleich ist, abgesehen vom Fall des Vergleichs über einzelne Streitpunkte, auf Beendigung des Prozeßverhältnisses zwischen den Parteien gerichtet. Der durch Abschluß des gerichtlichen Vergleichs beendete Rechtsstreit kann selbst dann nicht mehr fortgesetzt werden, wenn der Vergleich von den Parteien einverständlich aufgehoben (SZ 4/58, Pollak, System 420) oder wegen eines unterlaufenen Willensman... mehr lesen...
Norm: ZPO §204 F2
Rechtssatz: Einer Einwendung der verglichenen Rechtssache bedarf es nur dann, wenn der vergleichsweise bereinigte Anspruch in einer neuerlichen Klage geltend gemacht wird (vgl SZ 4/27), Holzhammer, aaO 225 f und Ehrenzweig, System, Allgemeiner Teil, 359). Entscheidungstexte 1 Ob 59/75 Entscheidungstext OGH 21.05.1975 1 Ob 59/75 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §204 F1ZPO §477 B2b
Rechtssatz: Der Prozeßvergleich enthält die Aufgabe des Rechtsschutzbegehrens einer Partei (Fasching aaO II, 969). Damit ist der Fortsetzung des Rechtsstreites in gleicher Weise wie bei einer Klagsrücknahme unter Anspruchsverzicht die Grundlage entzogen. Hierauf ist in dem Prozeß, in dem der Vergleich geschlossen wurde, von amts wegen Bedacht zu nehmen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ZPO §204 F1ZPO §477 B2b
Rechtssatz: Nichtigkeit des Verfahrens, wenn trotz prozeßbeendenden Vergleiches weiter verhandelt und entschieden wird, aus einem im § 477 ZPO nicht genannten Nichtigkeitsgrund. Entscheidungstexte 1 Ob 59/75 Entscheidungstext OGH 21.05.1975 1 Ob 59/75 5 Ob 782/80 Entscheidungstext OGH 24.02.1981 ... mehr lesen...
Der Kläger begehrt die Feststellung, daß der Punkt 7 des am 26. Mai 1970 zu 5 Cg 103/70-5 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien abgeschlossenen Vergleiches unwirksam sei. In diesem Punkt des Vergleiches verpflichtete sich der Kläger, der minderjährigen Beklagten zu Handen ihrer Mutter ab 1. Juni 1970 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 1500 S zu bezahlen. Der Kläger ficht diesen Vergleichspunkt wegen Zwang Irrtum, Betrug und Sittenwidrigkeit an, betont aber, daß er damit e... mehr lesen...
Norm: ZPO §34ZPO §204
Rechtssatz: Für das rechtsgültige Zustandekommen des Unterhaltsvergleiches genügt im Unterhaltsprozeß die Unterfertigung des Verhandlungsprotokolls durch den Anwalt. Entscheidungstexte 3 Ob 124/73 Entscheidungstext OGH 28.08.1973 3 Ob 124/73 5 Ob 782/80 Entscheidungstext OGH 24.02.1981 5 Ob 782/80 Auc... mehr lesen...
Johann K war der bücherliche Eigentümer mehrerer Liegenschaften der KG V. Die Wirtschaftsbank Z hat hinsichtlich aller dieser Liegenschaften auf Grund des vollstreckbaren Notariatsaktes vom 9. 7. 1970 zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von einer Million DM samt Zinsen und Kosten die Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahren, zufolge einstweiliger Verfügung vom 17. 9. 1971. 1 C 402/71-3 des BG Gmunden die Anmerkung des Verbotes der Veräußerung, Belastung un... mehr lesen...
Norm: NZwG §1ZPO §204 DZPO §433
Rechtssatz: Der gerichtliche Vergleich ersetzt einen vorgeschriebenen Notariatsakt (so auch schon JBl 1968, 32; JBl 1971, 263). Entscheidungstexte 5 Ob 118/72 Entscheidungstext OGH 27.06.1972 5 Ob 118/72 Veröff: SZ 45/74 = EvBl 1973/19 S 47 4 Ob 522/76 Entscheidungstext OGH 06.04.1976 4 Ob 5... mehr lesen...
Norm: ABGB §914 IIIfZPO §204 E1
Rechtssatz: Im allgemeinen wird bei Vereinbarung einer Verpflichtung für den Fall der Nichteinbringung einer Klage ohne näher erläuternden Zusatz unter gleichzeitiger Bestimmung einer Frist davon auszugehen sein, daß die vereinbarte Verpflichtung nur durch die fristgerechte Einbringung einer in sachliche Behandlung zu nehmenden Klage, also durch ihre Einbringung beim dafür zuständigen Gericht, abgewendet werden ... mehr lesen...
In dem zu C 115/66 des Bezirksgerichtes Z anhängig gewesenen Verfahren wegen Aufkündigung der im Hause in K 42 ebenerdig gelegenen Geschäftslokale zum 30. September 1966 war der beklagte Mieter durch einen Rechtsanwalt vertreten. Dieser schloß in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 26. Februar 1968 mit dem Vermieter einen Vergleich, in dem u a der Beklagte, der sich zur Räumung der im Erdgeschoß des Hauses gelegenen zwei Magazinsräume bis längstens 1. März 1971 verpfli... mehr lesen...
Norm: ABGB §1385 AZPO §204 BZPO §204 G
Rechtssatz: Die materielle Gültigkeit eines gerichtlichen Vergleiches ist nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen (RZ 1931, 196). Ein vermögensrechtlicher Vergleich unterliegt daher auch der Anfechtung wegen Irrtums. Entscheidungstexte 6 Ob 159/70 Entscheidungstext OGH 24.06.1970 6 Ob 159/70 Veröff: SZ 43/116; hiezu Stölz... mehr lesen...
Norm: ZPO §204 H
Rechtssatz: Haben die Parteien nicht ausdrücklich vereinbart, bei welchem Gericht der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens und die Widerrufserklärung einzubringen ist, so muß auch die Einbringung eines solchen Schriftsatzes beim Erstgericht genügen, bei dem ja auch etwaige Rechtsmittel zu überreichen sind. Entscheidungstexte 4 Ob 70/69 Entscheidungstext OGH 23.09.1... mehr lesen...
In dem vorliegenden Rechtsstreit wegen Aufkündigung einer Wohnung wurde in der fortgesetzten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 18. Dezember 1968 in Abwesenheit des erst später erschienenen Beklagtenvertreters Rechtsanwalt Dr. K. ein Vergleich, betreffend die Räumung der aufgekundigten Wohnung, protokolliert. Als Dr. K. zwölf Minuten nach Aufruf der Sache erschien, hatte der Beklagte das dem Vergleichstext enthaltende Protokoll noch nicht unterschrieben. Dr. K. erklärte n... mehr lesen...
Die Ehe zwischen der Klägerin und dem Beklagten wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 23. Dezember 1966 geschieden. Im Zuge des Scheidungsverfahrens schlossen die Klägerin und der Beklagte am 23. Dezember 1966 einen Vergleich, dessen Vereinbarungen - soweit sie hier von Belang sind - lauten: Der Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin als Unterhaltsbetrag 33% seines Nettoeinkommens aus seinem Arbeits- oder Dienstverhältnis sowie 33% seines sonstigen wi... mehr lesen...
Norm: EO §10a BJN §42 AaZPO §204ZPO §240ZPO §477 Abs1 Z6
Rechtssatz: Wurde ein Bruchteiltitel für ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit geschaffen, so steht der Geltendmachung des Unterhaltsanspruches im ordentlichen Rechtsweg der im Scheiungsverfahren geschlossene Unterhaltsvergleich, der den nicht einer Exekution zugänglichen Bruchteiltitel enthält, nicht entgegen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...