Norm
ZPO §204 F1Rechtssatz
Der Prozeßvergleich enthält die Aufgabe des Rechtsschutzbegehrens einer Partei (Fasching aaO II, 969). Damit ist der Fortsetzung des Rechtsstreites in gleicher Weise wie bei einer Klagsrücknahme unter Anspruchsverzicht die Grundlage entzogen. Hierauf ist in dem Prozeß, in dem der Vergleich geschlossen wurde, von amts wegen Bedacht zu nehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0037223Dokumentnummer
JJR_19750521_OGH0002_0010OB00059_7500000_002