Norm
ABGB §1435Rechtssatz
Bei einem gerichtlichen Vergleich als Exekutionstitel kann der Verpflichtete die Herausgabe dessen, was dem betreibenden Gläubiger nach dem Willen der vertragsschließenden Parteien nicht zukommen sollte, mit besonderer Klage begehren. Besteht der Exekutionstitel freilich in einem Urteil, wird einem solchen Begehren regelmäßig die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung entgegenstehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0000657Dokumentnummer
JJR_19780317_OGH0002_0010OB00537_7800000_002