RS OGH 1979/10/24 6Ob588/79, 9ObA111/00i, 1Ob178/02m, 6Ob158/07i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.1979
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Norm

GOG §89 Abs3
ZPO §204 H

Rechtssatz

Die fehlende Unterfertigung des Schriftsatzes mit der Erklärung des Widerrufes eines bedingten Vergleiches kann nach Ablauf der Widerrufsfrist - auch im Fall eines Verbesserungsauftrages - nicht mehr wirksam nachgetragen werden (ausdrücklich Ablehnung der gegenteiligen Ansicht in 1 Ob 566/78).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 588/79
    Entscheidungstext OGH 24.10.1979 6 Ob 588/79
    Veröff: JBl 1980,378 = AnwBl 1980,122 (ablehnend Fenzl)
  • 9 ObA 111/00i
    Entscheidungstext OGH 05.04.2000 9 ObA 111/00i
  • 1 Ob 178/02m
    Entscheidungstext OGH 30.09.2002 1 Ob 178/02m
    Vgl aber; Beisatz: Die Bestätigung einer mittels Telefax erfolgten Eingabe durch einen eigenhändig unterfertigten Folgeschriftsatz ist aber keine "Nachholung" einer fehlenden Unterfertigung oder eine Verbesserung des Telefax, sondern es wird insoweit bloß von einer durch § 89 Abs 3 GOG geschoffenen Möglichkeit der Verfassung schriftlicher Eingaben Gebrauch gemacht. (T1)
  • 6 Ob 158/07i
    Entscheidungstext OGH 13.09.2007 6 Ob 158/07i
    Gegenteilig; Beisatz: Nach Ablauf der Widerrufsfrist kann die auf dem rechtzeitig eingebrachten Schriftsatz mit dem Vergleichswiderruf fehlende Unterschrift - wie schon in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 1Ob566/78 ausgesprochen - in einem Verbesserungsverfahren gemäß §§84 f ZPO nachgetragen werden. Vgl RS0036473. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0037370

Dokumentnummer

JJR_19791024_OGH0002_0060OB00588_7900000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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