Norm
ZPO §204 HRechtssatz
Haben die Parteien nicht ausdrücklich vereinbart, bei welchem Gericht der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens und die Widerrufserklärung einzubringen ist, so muß auch die Einbringung eines solchen Schriftsatzes beim Erstgericht genügen, bei dem ja auch etwaige Rechtsmittel zu überreichen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0037362Dokumentnummer
JJR_19690923_OGH0002_0040OB00070_6900000_001