Norm
ABGB §914 IIIfRechtssatz
Auch der Inhalt eines gerichtlichen Vergleiches wird nicht nach dem gebrauchten Wortlaut, sondern nach der Absicht der Parteien darüber, was sie tatsächlich gewollt haben, bestimmt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0023319Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.11.2018