RS OGH 1976/9/2 7Ob652/76, 2Ob69/82, 9Ob714/91, 6Ob192/98y, 2Ob211/98p, 6Ob49/00z, 1Ob159/01s, 8Ob22

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.09.1976
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Norm

ABGB §1380 A
ZPO §204 B

Rechtssatz

Ob ein Vergleich einen Prozess beendet, ist ausschließlich nach Prozessrecht zu beurteilen; ob ein verpflichtender Vertrag zustandegekommen ist, ausschließlich nach materiellem Recht.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 652/76
    Entscheidungstext OGH 02.09.1976 7 Ob 652/76
    Veröff: EvBl 1977/72 S 160 = JBl 1977,428 (mit Anmerkung von Sprung)
  • 2 Ob 69/82
    Entscheidungstext OGH 11.05.1982 2 Ob 69/82
  • 9 Ob 714/91
    Entscheidungstext OGH 23.10.1991 9 Ob 714/91
    Auch; Beisatz: Fehlen einem gerichtlichen Vergleich materiell - rechtliche Gültigkeitsvoraussetzungen, dann ist er als solcher ebenso unwirksam wie eine allfällig darin liegende materiell - rechtliche Parteienübereinkunft. Die prozessualen Wirkungen des erfolgreich angefochtenen Vergleichs reduzieren sich letztlich auf seine prozessbeendigende Wirkung. (T1) Veröff: EvBl 1992/76 S 335
  • 6 Ob 192/98y
    Entscheidungstext OGH 16.07.1998 6 Ob 192/98y
    Beis wie T1
  • 2 Ob 211/98p
    Entscheidungstext OGH 13.08.1998 2 Ob 211/98p
  • 6 Ob 49/00z
    Entscheidungstext OGH 17.05.2000 6 Ob 49/00z
    Vgl auch; Beisatz: Ein Vergleich kann als Prozesshandlung unwirksam, als Rechtsgeschäft aber wirksam sein beziehungsweise umgekehrt. Materiellrechtliche Mängel sind mit Feststellungsklage geltend zu machen. Selbst wenn also der Vergleich prozessual unwirksam ist, könnte er materiell Bestand haben. (T2)
  • 1 Ob 159/01s
    Entscheidungstext OGH 07.08.2001 1 Ob 159/01s
    Vgl auch; Beis wie T2 nur: Materiellrechtliche Mängel sind mit Feststellungsklage geltend zu machen. Selbst wenn also der Vergleich prozessual unwirksam ist, könnte er materiell Bestand haben. (T3); Beisatz: Die prozessuale Unwirksamkeit eines Vergleichs ist dagegen nach den prozessrechtlichen Vorschriften und mit Fortsetzungsantrag geltend zu machen. (T4); Veröff: SZ 74/134
  • 8 Ob 222/02h
    Entscheidungstext OGH 22.05.2003 8 Ob 222/02h
  • 3 Ob 175/07t
    Entscheidungstext OGH 27.11.2007 3 Ob 175/07t
    Auch; Beisatz: Das behauptete Fehlen zivilrechtlicher Vertretungsmacht zum Abschluss eines Vergleichs wäre als materiellrechtlicher Mangel zu qualifizieren. (T5)
  • 5 Ob 209/07g
    Entscheidungstext OGH 05.02.2008 5 Ob 209/07g
    Auch; nur: Ob ein Vergleich einen Prozess beendet, ist ausschließlich nach Prozessrecht zu beurteilen. (T6); Beisatz: Materielle Mängel eines Vergleichs (hier: Irrtum über die Vergleichsgrundlage) müssen mit Klage geltend gemacht werden. (T7); Beisatz: Die Frage der Umdeutung eines Fortsetzungsantrages in eine Klage kann unerörtert bleiben, wenn der Antragsteller auf der Möglichkeit der Fortsetzung des außerstreitigen Verfahrens beharrt. (T8)
  • 3 Ob 171/10h
    Entscheidungstext OGH 13.10.2010 3 Ob 171/10h
    Auch; nur T6; Beis wie T4; Beis wie T7
  • 5 Ob 184/10k
    Entscheidungstext OGH 24.01.2011 5 Ob 184/10k
    Vgl auch; Auch Beis wie T2; Beisatz: Die Unwirksamkeit eines gerichtlichen Räumungsvergleichs ist mit Feststellungsklage geltend zu machen. (T9)
  • 3 Ob 130/12g
    Entscheidungstext OGH 08.08.2012 3 Ob 130/12g
  • 3 Ob 163/13m
    Entscheidungstext OGH 21.08.2013 3 Ob 163/13m
    Auch; Beis wie T7; Beis wie T9
  • 1 Ob 131/16w
    Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 131/16w
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Unterhaltsvergleich (Verpflichtung, das halbe Schulgeld zu bezahlen), ist materiell-rechtlich ein verbindlicher Vertrag, der nicht einseitig widerrufen werden kann. (T10)
  • 4 Ob 219/17k
    Entscheidungstext OGH 21.11.2017 4 Ob 219/17k
    Beisatz: Keine prozessualen Folgen einer außergerichtlichen Einigung über eine Verlängerung der Widerrufsfrist. (T11)
    Veröff: SZ 2017/134

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0032464

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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