Norm
ZPO §27Rechtssatz
Im Verfahren nach § 433 ZPO herrscht kein Anwaltszwang, selbst wenn die Rechtssache, falls im Klageweg über sie zu entscheiden wäre, in die Zuständigkeit des Gerichtshofes fiele. In Ehesachen gilt für den Vergleich über die vermögensrechtliche Ansprüche nichts anderes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0035609Dokumentnummer
JJR_19780607_OGH0002_0010OB00594_7800000_001