In dem als Exekutionstitel dienenden Vergleich vom 15. April 1954 verpflichtete sich Ing. Hans L. gegenüber Magda E. u. a. zur Räumung des Kellerzimmers bis zum 1. Mai 1954. Auf Grund dieses Vergleiches beantragte die betreibende Partei die Bewilligung der zwangsweisen Räumung dieses Zimmers gegen Ing. Karl M. als angeblichen Untermieter des Ing. Hans L. Das Erstgericht gab diesem Antrag statt. Das Rekursgericht wies dagegen in Abänderung des erstrichterlichen Beschlusses den Exekut... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 AIVZPO §204
Rechtssatz: Ein gerichtlicher Vergleich ist keine gerichtliche Entscheidung, sondern wie jeder andere Vergleich ein zwischen den Parteien geschlossener Vertrag. Die Gültigkeit seines materiellrechtlichen Inhaltes ist grundsätzlich nach dem Zeitpunkt seines Abschlusses zu beurteilen. Er kann wegen einer gegen die Vorschriften des materiellen Rechtes unterlaufenen Nichtigkeit jederzeit angefochten werden. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §166 AdABGB §233ABGB §1380G über erweiterten Wirkungskreis der Berufsvormundschaft allgJWG §18ZPO §204
Rechtssatz: Ein im Zuge eines Paternitätsprozesses geschlossener Unterhaltsvergleich bedarf nicht der vormundschaftsbehördlichen Genehmigung, wenn der verglichene Betrag mit dem durch die Prozeßermächtigung gedeckten Klagsbetrag gleich (oder höher) ist. Entscheidungstexte 3 Ob ... mehr lesen...
Am 12. November 1953 wurde vor dem Bezirksgericht Ried im Innkreis zu C 337/50 zwischen den mj. Helmuth Johann Sch., vertreten durch die Jugendfürsorgestelle Mauerkirchen, diese vertreten durch die Jugendfürsorgestelle Ried im Innkreis und dem außerehelichen Kindesvater Ferdinand St. ein Vergleich dahingehend abgeschlossen, daß Ferdinand St. die Vaterschaft zu dem mj. Helmuth Johann Sch. anerkannte und sich zur Zahlung eines Betrages von 3700 S für rückständige Unterhaltsforderungen s... mehr lesen...
Norm: ZPO §204 D
Rechtssatz: Gerichtlicher Vergleich vor der Geschäftsstellenleiterin mit nachträglicher Unterschrift des Richters. Entscheidungstexte 1 Ob 421/54 Entscheidungstext OGH 16.06.1954 1 Ob 421/54 2 Ob 173/55 Entscheidungstext OGH 18.05.1955 2 Ob 173/55 Beisatz: Rechtspraktikant (T1) ... mehr lesen...
Die Kläger sind Eigentümer der Liegenschaft EZ. 339, Katastralgemeinde G., bestehend aus den Parzellen Nr. 253, Wohnhaus Nr. 188 und 413/4. Sie haben gegen die vier Eigentümer der Nachbarliegenschaft EZ. 551, Katastralgemeinde G., bestehend aus den Parzellen 417/1, 435, Wohnhaus Nr. 327, zwei Klagen eingebracht. Das Begehren der ersten Klage geht dahin, die beklagten Parteien zu ungeteilter Hand schuldig zu erkennen, jenen Teil des Daches des Zubaues zu ihrem Hause Nr. 327, G., der in... mehr lesen...
Norm: ZPO §14 DaZPO §204
Rechtssatz: Ein Vergleich eines von mehreren eine notwendige und einheitliche Streitgenossenschaft bildenden Beklagten mit dem Kläger ist bei Urteilsfällung gegen die anderen Streitgenossen wirkungslos. Entscheidungstexte 3 Ob 8/54 Entscheidungstext OGH 10.03.1954 3 Ob 8/54 Veröff: SZ 27/6 3 Ob 35/54 Entscheid... mehr lesen...
Das Erstgericht hat als erwiesen angenommen, daß der übereinstimmende Wille der Parteien bei Abschluß des Vergleiches vom 17. Jänner 1950 im Sinne des Klagebegehrens gelautet hat, daß es also nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien in Absatz 1 des Vergleiches statt Norden richtig Osten und statt Osten richtig Norden heißen soll und daß die Diskrepanz des zu gerichtlichem Protokoll erklärten Vergleiches mit der Abmachung auf ein Sichversprechen des Klagevertreters Dr. T zurückzu... mehr lesen...
Norm: ZPO §204 E2ZPO §419
Rechtssatz: Zulässigkeit einer Klage auf Einwilligung in die Verbesserung eines gerichtlichen Vergleiches, bei dessen Protokollierung eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen war. Entscheidungstexte 2 Ob 755/53 Entscheidungstext OGH 13.11.1953 2 Ob 755/53 Veröff: JBl 1954,307 = SZ 26/179 European Case L... mehr lesen...
Norm: ZPO §204 F1
Rechtssatz: Ein nach Ergehen des Berufungsurteiles abgeschlossener Vergleich zwischen den Streitteilen wird auch dann nicht hinfällig, wenn infolge eines Versehens von einer Partei die Revision nicht mehr zurückgezogen wurde und diese Erfolg hatte. Entscheidungstexte 1 Ob 535/53 Entscheidungstext OGH 09.07.1953 1 Ob 535/53 ... mehr lesen...
Norm: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch §1380Außerstreitgesetz §93Außerstreitgesetz §151Außerstreitgesetz §153Exekutionsordnung §1 Z5Exekutionsordnung §15Exekutionsordnung §17Notariatsordnung §§183 ffZivilprozeßordnung §204
Kopf: SZ 26/47
Spruch: Vor dem Notar als Gerichtskommissär abgeschlossene Vergleiche sind keine gerichtlichen Vergleiche und daher keine Exekutionstitel. Entscheidung vom 25. Feber 1953, 1 Ob 138/53. I. Instanz: Bez... mehr lesen...
Norm: AußStrG §93AußStrG §153EO §1 Z5 IIENO 1855 §186ZPO §204
Rechtssatz: Vergleiche, die vor dem Notar als Gerichtskommissär abgeschlossen wurden, sind nicht als gerichtliche Vergleiche anzusehen und daher keine Exekutionstitel. Entscheidungstexte 1 Ob 138/53 Entscheidungstext OGH 25.02.1953 1 Ob 138/53 SZ 26/47 = NZ 1956,44 3 Ob 32/05k ... mehr lesen...
Norm: ZPO §204 F4ZPO §575 Abs3
Rechtssatz: Die Frist des § 575 Abs 3 ZPO gilt auch dann, wenn die Räumungsfrist in einem gerichtlichen Vergleich festgelegt wurde und dem Exekutionstitel ein Bestandverhältnis zugrundeliegt. Ob dies der Fall ist, ist nach den Klagsangaben zu beurteien. Entscheidungstexte 2 Ob 566/52 Entscheidungstext OGH 18.07.1952 2 Ob 566/52 Veröff: MietSlg 271... mehr lesen...
Das Rekursgericht hat den Exekutionsbewilligungsbeschluß des Erstrichters mit der Begründung: abgeändert, daß kein Exekutionstitel vorliege, da der am 26. September 1951 unter der aufschiebenden Bedingung der Unterlassung des Widerrufes bis 15. Oktober 1951 abgeschlossene gerichtliche Vergleich infolge des am 16. Oktober 1951 bei Gericht eingelangten Widerrufes seitens des Klägers niemals wirksam geworden sei. Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei Fo... mehr lesen...
Norm: ZPO §204 G
Rechtssatz: Hat sich in einem gerichtlichen Vergleich eine Partei das Recht vorbehalten, den Vergleich unter einer bestimmten Voraussetzung "für nichtig zu erklären", so bedeutet dies nicht, daß gegebenenfalls das gleiche Verfahren auf Verlangen dieser Partei fortzusetzen ist, sondern nur, daß der Vergleich mit einer neuen Klage angefochten werden kann. Entscheidungstexte 3 O... mehr lesen...
Der Kläger, ein 22 Jahre alter Hilfsarbeiter, hat eine auf § 49 EheG. gestützte Scheidungsklage zu Protokoll gegeben. Die Ehefrau hat diese Klage mit einer durch einen Armenanwalt angestrengten Widerklage, mit der sie Scheidung der Ehe aus dem Verschulden des Ehemannes und dessen Verurteilung zur Zahlung von Unterhalt begehrte, beantwortet. Die einzige Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung verrichtete der Ehemann persönlich, während die Ehefrau gemeinsam mit ihrem Armenanwalt erschi... mehr lesen...
Norm: JN §7aZPO §27 Abs2ZPO §204 D
Rechtssatz: Werden mit einer Scheidungsklage vermögensrechtliche Ansprüche (auch Alimente) verbunden, so besteht absoluter Anwaltszwang, und zwar auch insoweit, als das Verfahren nur die Ehescheidung betrifft (über erste Tagsatzung und Klagebeantwortung wird in dieser Entscheidung nichts gesagt). Bei absolutem Anwaltszwang bedarf auch der Abschluß eines gerichtlichen Vergleiches der Mitwirkung von Anwälten. ... mehr lesen...
Der Kläger hat in der Rechtssache. C./42 des Bezirksgerichtes S. am 9. November 1942 einen Vergleich geschlossen, in dem er die Vaterschaft zu dem am 17. August 1942 geborenen mj. Hans Günther R. anerkannte und sich zur Zahlung eines Unterhaltsbeitrages von monatlich 20 RM verpflichtete. In der vorliegenden Rechtssache begehrt der Kläger die Fällung des Urteiles, die Anerkennung der Vaterschaft werde für rechtsunwirksam erklärt und der Minderjährige sei schuldig, anzuerkennen, daß d... mehr lesen...
Norm: ABGB §163 GZPO §204
Rechtssatz: Zur Frage der Anfechtung eines gerichtlichen Vergleiches über die Vaterschaft zu einem unehelichen Kinde. Entscheidungstexte 3 Ob 227/51 Entscheidungstext OGH 16.05.1951 3 Ob 227/51 Veröff: SZ 24/135 1 Ob 632/54 Entscheidungstext OGH 22.09.1954 1 Ob 632/54 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §204 F2ZPO §226 IVZPO §411 EZPO §477 B2b
Rechtssatz: Das Vorliegen eines gerichtlichen Vergleiches begründet nicht die Einrede der rechtskräftig entschiedenen Sache (SZ 21/124), führt jedoch zur Abweisung der Klage mangels eines Rechtsschutzinteresses. Entscheidungstexte 3 Ob 46/51 Entscheidungstext OGH 14.02.1951 3 Ob 46/51 1 Ob 446/... mehr lesen...
Nach den Feststellungen des Erstgerichtes hat der Kläger den in seiner Abwesenheit aufgesetzten Vergleich über das Eigentum an einem Acker vor der Rückstellungskommission nur deshalb unterschrieben, weil er belehrt wurde, daß der Vergleich bis 15. April 1949 widerrufen werden könne und weil zugleich vereinbart wurde, daß die Erstbeklagte den Kläger wegen Herbeiführung einer Einigung besuchen werde. Tatsächlich ist die Erstklägerin am 3. April 1949 beim Kläger erschienen, der Acker wur... mehr lesen...
Norm: EO §35 AgZPO §204
Rechtssatz: Ein mit Vorbehalt des Widerrufes vor Gericht geschlossener Vergleich kann nur dem Gericht gegenüber rechtswirksam widerrufen werden; trotzdem kann die bürgerlich rechtliche Wirksamkeit desselben durch Übereinkunft der Parteien oder durch außergerichtlichen Widerruf behoben werden. Entscheidungstexte 2 Ob 440/50 Entscheidungstext OGH 22.11.1950 2... mehr lesen...
Das Erstgericht hat auf Antrag der betreibenden Partei dieser zur Erwirkung der Löschung des unter OZ. 25 des Lastenblattes der EZ. 946, Grundbuch L., einverleibten Pfandrechtes des "X-werkes" im Nominalbetrage von 13.200 RM die Exekution nach § 353 EO. bewilligt. Infolge Rekurses der verpflichteten Parteien änderte das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluß im Sinne der Abweisung des Exekutionsantrages ab. Dem Exekutionstitel (Vergleich der Rückstellungskommission beim Landesge... mehr lesen...
Norm: ABGB §904 IIIEO §7 CZPO §204 E1ZPO §433
Rechtssatz: Wenn in einem gerichtlichen Vergleich eine Leistungsfrist nicht enthalten ist, ist § 904 ABGB heranzuziehen, wonach die Erfüllung eines Vertrages, für die keine gewisse Zeit bestimmt worden ist, sogleich gefordert werden kann. Auf Grund eines solchen Exekutionstitels kann die Exekution bewilligt werden, ohne dass die betreibende Partei einen Nachweis im Sinne des § 7 Abs 2 EO erbringt. ... mehr lesen...
Am 12. Juni 1938 ereignete sich ein Unfall, der durch das Auto des Beklagten verursacht wurde, bei dem die Klägerin schwer verletzt wurde und deren Mutter, die die Klägerin schon seit Jahren wegen ihrer Kränklichkeit pflegte, den Tod fand. Die Klägerin strengte einen Schadenersatzprozeß gegen die Beklagte an, in dem neben dem Ersatz von Leichen- und Verpflegungskosten, bzw. dem Ersatz für Sachschäden auch die Zuerkennung einer Rente auf Lebensdauer begehrt wurde. Mit Vergleich vom 4. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 BIIoABGB §936 VIIdABGB §1325 D4ABGB §1380 FABGB §1385 DABGB §1444 DeZPO §204
Rechtssatz: Eine Erhöhung einer in einem Vergleich festgesetzten Rente kann weder aus dem Titel des Auftretens neuer Unfallsfolgen noch aus der Tatsache des Sinkens der Kaufkraft der Rente gefordert werden, wenn vereinbart wurde, daß durch diesen Vergleich sämtliche wie immer gearteten Ansprüche des Beschädigten ein für allemal abgegolten sein sollen. E... mehr lesen...
Die Beklagte hat im Jahre 1947 vor der Rückstellungskommission ein Rückstellungsverfahren gegen den Kläger und gegen G. P. eingeleitet. Der gerichtlich bestellte Abwesenheitskurator der Klägerin hat vor der Rückstellungskommission mit der Beklagten drei Vergleiche abgeschlossen, die pflegschaftsbehördlich genehmigt wurden. Der Kläger ficht nun die drei vor der Rückstellungskommission geschlossenen Vergleiche durch Klage vor dem Landesgericht für ZRS. Wien als nichtig an. Das Prozeßg... mehr lesen...
Norm: ZPO §204 GZPO §228 B7
Rechtssatz: Eine besondere Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Vergleiches ist nicht ausgeschlossen; sie hat nicht die Wirkung, daß das verglichene Verfahren wieder aufgenommen werden kann. Entscheidungstexte 1 Ob 166/49 Entscheidungstext OGH 13.04.1949 1 Ob 166/49 Veröff: SZ 22/52 7 Ob 57/69 Entsc... mehr lesen...
Norm: ZPO §204 GZPO §529 B1ZPO §530
Rechtssatz: Keine Wiederaufnahmsklage oder Nichtigkeitsklage gegen einen durch gerichtlichen Vergleich beendeten Prozess. Entscheidungstexte 1 Ob 166/49 Entscheidungstext OGH 13.04.1949 1 Ob 166/49 Veröff: SZ 22/52 3 Ob 16/76 Entscheidungstext OGH 25.02.1976 3 Ob 16/76 Veröff: JBl... mehr lesen...
Norm: JN §1 FZPO §204 G
Rechtssatz: Die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Vergleiches gehört vor die Prozeßgerichte, auch wenn der verglichene Anspruch vor die Rückstellungskommision gehört. Entscheidungstexte 1 Ob 166/49 Entscheidungstext OGH 13.04.1949 1 Ob 166/49 Veröff: SZ 22/52 4 Ob 543/70 Entscheidungstext O... mehr lesen...