Norm
ZPO §204 F1Rechtssatz
Die prozessuale Wirksamkeit des Prozeßvergleiches ist von amtswegen zu prüfen. Denn ein unter Mißachtung der prozeßbeendenden Wirkung eines Vergleiches fortgesetztes Verfahren ist ebenso wie eine unter Mißachtung einer Klagsrückziehung (unter Anspruchsverzicht) erfolgte Verfahrensfortsetzung mit einem Mangel vom Gewicht einer Nichtigkeit behaftet (1 Ob 59/75), weil ein aufrechtes Rechtsschutzinteresse einer Partei Voraussetzung jedes Prozeßrechtsverhältnisses ist, durch einen das Klagebegehren erledigenden Prozeßvergleich aber dieses Rechtsschutzbegehren aufgegeben wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0037233Dokumentnummer
JJR_19791024_OGH0002_0060OB00588_7900000_001