Norm
GOG §89 Abs3Rechtssatz
Keine prozeßbeendende Wirkung eines bedingten Vergleiches, wenn der Widerrufsschriftsatz innerhalb der Widerrufsfrist mit einem Formmangel (hier: Fehlen der Unterschrift) eingelangt und zwar nach Ablauf der Widerrufsfrist, aber innerhalb der richterlichen Verbesserungsfrist verbessert wieder vorgelegt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0036595Dokumentnummer
JJR_19780426_OGH0002_0010OB00566_7800000_002