Norm
ABGB §914 IIIfRechtssatz
Im allgemeinen wird bei Vereinbarung einer Verpflichtung für den Fall der Nichteinbringung einer Klage ohne näher erläuternden Zusatz unter gleichzeitiger Bestimmung einer Frist davon auszugehen sein, daß die vereinbarte Verpflichtung nur durch die fristgerechte Einbringung einer in sachliche Behandlung zu nehmenden Klage, also durch ihre Einbringung beim dafür zuständigen Gericht, abgewendet werden kann. Auch eine durch gerichtlichen Vergleich getroffene Vereinbarung ist der Auslegung gemäß § 914 ABGB zugänglich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0017962Dokumentnummer
JJR_19711006_OGH0002_0070OB00145_7100000_001