Begründung: Der Kläger begehrte von der Beklagten Werklohn für eine größere Anzahl von Elektroreparaturen. Er stellte sein Zahlungsbegehren in vier getrennten Klagen, die das Erstgericht zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung über sämtliche verbundenen Klagen vom 11. Juli 1985 erklärte die Beklagte nach dem Inhalt der Verhandlungsniederschrift zunächst eine Anerkennung der Klagsforderungen. Im Anschluß an dies... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstückes 689/48 der KG Liesing, die Beklagte ist Eigentümerin des im Süden angrenzenden Grundstückes 689/49. Über den tatsächlichen Grenzverlauf besteht Streit. Die Klägerin behauptet Holzschlägerungen der Beklagten auf dem vorgenannten Grundstück. Sie begehrt, die Beklagte schuldig zu erkennen, jeden Eigentumseingriff in das Grundstück der Klägerin, insbesondere Holzschlägerungen und die Abfuhr des bereits geschlägerten Holzes zu un... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Parteien, deren Ehe mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 7.Oktober 1981, 15 Cg 93/81-12, geschieden worden ist, sind je zur Hälfte Miteigentümer der nur aus dem Grundstück 309/17, Wohnhaus in Judendorf, Murfeldsiedlung 24, bestehenden Liegenschaft EZ.1666 Grundbuch Judendorf-Straßengel, deren Einheitswert zum 1.Jänner 1983 S 357.000,-- betrug. In der am 14.Dezember 1984 eingebrachten, mit S 357.000,-- bewerteten, als ... mehr lesen...
Norm: ABGB §914 IIIfEheG §97ZPO §204 E1
Rechtssatz: Erklärt jemand in einem (gerichtlichen) Vergleich, keinerlei Ansprüche auf die Ehewohnung zu stellen, dann müssen darunter auch solche auf eine Ausgleichszahlung für die Ehewohnung verstanden werden. Entscheidungstexte 8 Ob 609/85 Entscheidungstext OGH 24.10.1985 8 Ob 609/85 Euro... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin begehrte vom Antragsgegner in Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse einen Betrag von S 592.500,--, die Herausgabe einer Versicherungspolizze und diverser Fahrnisse: Sie wohne derzeit bei ihrem Bruder und veranschlage für den Verzicht auf die Wohnrechte an der Ehewohnung einen Ausgleichsbetrag von S 200.000,--. Während der Ehe seien mit dem Verdienst der Antragstellerin erhebliche Aufwendungen in die Wohnung und in ... mehr lesen...
Norm: ZPO §204 DZPO §212 Abs1ZPO §212a
Rechtssatz: Auch bei Verwendung eines Schallträgers gemäß § 212 a ZPO ist davon auszugehen, daß die Parteien bei der Vereinbarung eines gerichtlichen Vergleiches in der Regel nicht vor Leistung der Unterschrift gebunden sein wollen. Die Unterschrift der Parteien bzw ihrer zum Vergleichsabschluß berechtigten Prozeßbevollmächtigten auf den auch bei Verwendung eines Schallträgers gemäß § 212 a Abs 1 zweiter S... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile haben am 27.6.1953 die Ehe geschlossen; aus ihrer Ehe stammen keine Kinder. Der Kläger begehrte im vorliegenden im Jänner 1975 eingeleiteten und nach mehrjährigem Ruhen des Verfahrens im April 1981 fortgesetzten Scheidungsverfahren zuletzt die Scheidung der Ehe gemäß § 55 Abs 3 EheG. Die Beklagte bestritt die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft seit Februar 1975 nicht, beantragte aber, gemäß § 61 Abs 3 EheG das alleinige Verschulden des Klägers an der Z... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Streitteile wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes Neunkirchen vom 14.10.1981 gemäß § 55 a Abs1 EheG rechtskräftig geschieden. Der von den Parteien gemäß § 55 a Abs2 EheG am selben Tag abgeschlossene Vergleich über die Scheidungsfolgen hat nachstehenden Wortlaut: '1.) Die Ehegatten Johann und Erna A verzichten wechselseitig auf Unterhalt, und zwar auch für den Fall der Not, geänderter Verhältnisse und geänderter Gesetzeslage. 2.) Die Ehewohnung in Pottschach... mehr lesen...
Begründung: Mit der am 2.7.1984 beim Erstgericht erhobenen Klage begehrte der Kläger seine am 26.10.1965 vor dem Standesbeamten in Pians mit der Beklagten geschlossene Ehe aus deren Verschulden zu scheiden. Als Scheidungsgrund machte der Kläger schwere Eheverfehlungen der Beklagten im Sinne des § 49 EheG geltend. Die im Verfahren erster Instanz anwaltlich nicht vertretene Beklagte räumte ihr überwiegendes Verschulden am Scheitern der Ehe ein, stellte einen Mitverschuldensantrag, den... mehr lesen...
Norm: ZPO §204 F3
Rechtssatz: Auch die Bereinigungswirkung des gerichtlichen (Unterhaltsvergleichs) Vergleichs findet in geänderten Verhältnissen ihre Grenze. Entscheidungstexte 8 Ob 529/84 Entscheidungstext OGH 14.02.1985 8 Ob 529/84 Veröff: EvBl 1986/5 S 19 = SZ 58/26 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1... mehr lesen...
Norm: ABGB §1152 AABGB §1162bEO §7 Bb2ZPO §204 E1
Rechtssatz: Bei Vergleichen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist im Zweifel (wenn also im Vergleich selbst darüber nichts festgelegt ist) die vereinbarte Vergleichssumme als Bruttobetrag zu verstehen. Haben aber die Parteien im Vergleich eine Nettoabfindung vereinbart, so liegt darin die Übernahme der Lohnsteuerschuld durch den Arbeitgeber. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: EheG §55aZPO §204 I
Rechtssatz: Die im Verfahren gemäß § 55a EheG vor Gericht abgegebene Erklärung der Parteien, dass sie sich in vermögensrechtlicher Hinsicht völlig geeinigt haben und keine vermögensrechtlichen Ansprüche gegenseitig stellen, ist wie sonst ein gerichtlicher Vergleich auch eine materiellrechtliche Erklärung. Entscheidungstexte 6 Ob 518/84 Entscheidungstext OGH 02.... mehr lesen...
In einem vor dem Landesgericht für ZRS Wien anhängigen Rechtsstreit zwischen dem jetzigen Beklagten als klagender Partei gegen Friedrich C als beklagter Partei wegen ausgedehnter 150 000 S sA bzw. später eingeschränkter 100 000 S sA schlossen die jeweils durch einen Rechtsanwalt vertretenen Prozeßparteien in der Tagsatzung zur fortgesetzten mündlichen Streitverhandlung am 1. 6. 1981 einen Vergleich, mit dem sich in Punkt 1 Friedrich C (als dortiger Beklagter) und die jetzige Klägerin ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1380 AZPO §204 BAußStrG 2005 §30
Rechtssatz: Ein gerichtlicher Vergleich muss nicht unbedingt einen Vergleich im Sinne des § 1380 ABGB enthalten. Entscheidungstexte 3 Ob 50/83 Entscheidungstext OGH 15.06.1983 3 Ob 50/83 Veröff: SZ 56/98 = EvBl 1983/165 S 635 = JBl 1984,500 6 Ob 151/02b Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: B-VG Art7ZPO §27ZPO §204 BZPO §204 DZPO §239 CZPO §433
Rechtssatz: Ein Grundsatz, daß ein Vergleichsabschluß vor Gericht nur zwischen allseits unvertretenen oder allseits anwaltlich vertretenen Parteien möglich sei, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. In den Fällen, wo ein Vergleich ohne Beteiligung eines Anwaltes abgeschlossen werden kann (zB bei der ersten Tagsatzung, im Rahmen des § 433 ZPO, in Rechtsstreiten, in denen an und für sich k... mehr lesen...
Norm: EO §1 Z5 IIEZPO §204 B
Rechtssatz: Ein gerichtlicher Vergleich kann prozessual wirksam sein und damit die prozessuale Streiterledigung herbeiführen, weiters auch als materielles Rechtsgeschäft gültig sein und damit zB die Bereinigungswirkung haben, hingegen in seiner Funktion als Exekutionstitel unwirksam sein; in letzterem Fall könnte zB einer neuerlichen Einklagung des verglichenen Gegenstandes nicht die Einrede des mangelnden Rechtssch... mehr lesen...
Norm: ZPO §27ZPO §204 BZPO §204 DZPO §433
Rechtssatz: Schließt ein prozeßfremder Dritter mit den beiden Prozeßparteien vor dem Gerichtshof erster Instanz einen Vergleich ab, wurde er nicht dadurch Prozeßpartei des anhängenden Rechtsstreites, daß er bereit war, einen Vergleich abzuschließen, denn die Frage, ob der geltend gemachte Klagsanspruch auch gegen ihn erhoben werden könne, war nicht Gegenstand dieses (oder eines anderen) anhängigen Recht... mehr lesen...
Norm: EO §1 Z5 IIEZPO §204 B
Rechtssatz: Der Vergleich kann im Prozeß mit absoluten Anwaltszwang die prozeßbeendende Wirkung nur erreichen, wenn er unter Mitwirkung von Rechtsanwälten abgeschlossen wurde. Ein gerichtlicher Vergleich, mag er auch im übrigen formgültig protokolliert worden sein, der Prozeßendigung nicht bewirken konnte, ist daher auch für eine Exekutionsführung nicht geeignet. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ZPO §204 BZPO §204 D
Rechtssatz: Ein Vergleich im Anwaltsprozeß stellt in dem Umfange, in dem er über den Gegenstand des Rechtsstreites hinausgeht, keinen Prozeßvergleich im Sinne des §§ 204 ff ZPO dar, weil dadurch nicht ein schon anhängiger Rechtsstreit gütlich beigelegt wird (§ 204 Abs 1 ZPO), sondern weil ein bisher nicht streitverfangener Anspruch vergleichsweise geregelt wird. Diese Form des Vergleiches wird im Gesetz zwar nicht aus... mehr lesen...
Norm: ZPO §204 E1ZPO §409
Rechtssatz: Haben die Parteien im Vergleich den Zahlungszeitpunkt (Fälligkeit) in der im § 409 Abs 1 ZPO für Gerichtsentscheidungen festgelegten Weise vereinbart, ohne aber näher zu vereinbaren, wann diese Frist zu laufen beginnen soll ist die Bestimmung des § 409 Abs 3 ZPO sinngemäß heranzuziehen. Bei einem aufschiebend bedingt abgeschlossenen Vergleich beginnt die Leistungsfrist daher erst mit Wirksamwerden des Vergl... mehr lesen...
Norm: KO §7 Abs1ZPO §163ZPO §204 H
Rechtssatz: Wird während der Frist zum Widerruf eines aufschiebend bedingten gerichtlichen Vergleichs der Konkurs über das Vermögen einer Partei eröffnet, so wird dadurch der Rechtsstreit gemäß § 7 KO unterbrochen und der Vergleich erlangt nicht Rechtswirksamkeit. Entscheidungstexte 2 Ob 514/82 Entscheidungstext OGH 13.07.1982 2 Ob 514/82 V... mehr lesen...
Der Kläger begehrte mit der am 16. 12. 1980 bei Gericht eingelangten Klage von der beklagten Firma E auf Grund des mit ihr geschlossenen Geschäftsführervertrages Bezugsquoten für die Monate November 1980 bis März 1981, Remunerationen für das Jahr 1980 und eine Abgeltung für entzogene Kraftfahrzeugnutzung. Die Beklagte bestritt das Klagebegehren. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 10. 8. 1981 schlossen die Parteien einen bedingten Vergleich, in dem sich die Beklagte... mehr lesen...
Zugunsten der betreibenden Partei wurde auf Grund des Wechselzahlungsauftrages des Landesgerichtes Innsbruck vom 2. Mai 1978, 10 Cg 256/78, gegen den der Verpflichtete Einwendungen erhoben hatte, die Exekution zur Sicherstellung durch Vormerkung eines Pfandrechtes auf der Liegenschaft EZ 13 I KG D bewilligt und am 7. Juni 1978 vom Bezirksgericht Zell am Ziller vollzogen. Im Titelprozeß schlossen die Streitteile am 3. Jänner 1979 einen Vergleich, nach welchem der Verpflichtete der be... mehr lesen...
Norm: ABGB §1380 AZPO §204 B
Rechtssatz: Ein Prozessvergleich kann prozessual unwirksam, als materielles Rechtsgeschäft aber wirksam sein, und umgekehrt. Eine bloß der materiellen Seite beigefügte Suspensivbedingung kann nicht verhindern, dass der Prozessvergleich den anhängigen Rechtsstreit sofort beendet. Eine nur hinsichtlich des materiellen Rechtsgeschäftes beigefügte Resolutivbedingung würde im Falle des Eintrittes der Bedingung nur die Wi... mehr lesen...
Norm: ZPO §204 D
Rechtssatz: Durch den Abschluß des Vergleiches selbst werden die darin enthaltenen Ansprüche, die weit über den Prozeßgegenstand hinausgehen können, nicht Gegenstand des Rechtsstreites (hier: Räumungsvergleich und Scheidungsklage). Entscheidungstexte 6 Ob 778/80 Entscheidungstext OGH 28.01.1981 6 Ob 778/80 European C... mehr lesen...
Norm: 6.DVEheG §1 Abs1 BZPO §204 B
Rechtssatz: Ein im Ehescheidungsverfahren über die Ehewohnung geschlossener Vergleich bindet nicht den Bestandgeber. Entscheidungstexte 3 Ob 52/79 Entscheidungstext OGH 09.04.1980 3 Ob 52/79 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0037466 Dokumentnummer ... mehr lesen...
Norm: ABGB §871 BIIABGB §1385 AZPO §204 G
Rechtssatz: Der Irrtum des Rechtsanwaltes über die Handlungsfähigkeit des Klägers im Zeitpunkt des Vergleichsabschlußes macht den Vergleich nicht anfechtbar, weil es sich dabei um einen unbeachtlichen Motivirrtum handelt. Entscheidungstexte 5 Ob 557/80 Entscheidungstext OGH 01.04.1980 5 Ob 557/80 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §233 CZPO §31 Abs1 Z2ZPO §32ZPO §34ZPO §35ZPO §204 DZPO §204 G
Rechtssatz: Der Prozessvergleich, den der mit Prozessvollmacht ausgestattete Rechtsanwalt schließt, bedarf auch im Falle der Handlungsunfähigkeit des Klägers im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses keiner pflegschaftsbehördlichen Genehmigung. Entscheidungstexte 5 Ob 557/80 Entscheidungstext OGH 01.04.1980 5 Ob 557... mehr lesen...
Norm: GOG §89 Abs3ZPO §84 IZPO §85ZPO §204 H
Rechtssatz: Die fehlende Unterfertigung des den Vergleichswiderruf enthaltenden Schriftsatzes kann nach Ablauf der Widerrufsfrist nicht mehr wirksam nachgetragen werden, eine nachträgliche Verbesserung dieses Formmangels im Sinne der §§ 84,85 ZPO ist also unzulässig. Entscheidungstexte 4 Ob 110/79 Entscheidungstext OGH 04.03.1980 4 Ob ... mehr lesen...
Norm: ZPO §84 IZPO §85ZPO §204 H
Rechtssatz: Liegt die für das Gericht bestimmte Widerrufserklärung zwar inhaltlich vollständig vor und fehlt es nur an der zur Benachrichtigung des Prozeßgegners notwendigen Gleichschrift des Schriftsatzes, kann mangels einer gegenteiligen Parteiabrede eine Verbesserung auch unter Setzung einer über die vereinbarte Widerrufsfrist hinausreichenden Frist hingenommen werden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...