- 1 Ob 217/75
Veröff: SZ 48/113
- 8 Ob 565/76
Entscheidungstext OGH 19.01.1977 8 Ob 565/76
Beisatz: Keine Identität einer Beitragsschuld an den Sozialversicherungsträger für den Monat Oktober mit einer solchen für den Monat November. (T1)
- 4 Ob 334/79
Entscheidungstext OGH 10.04.1979 4 Ob 334/79
Veröff: ÖBl 1980,24
- 3 Ob 85/79
Entscheidungstext OGH 04.06.1980 3 Ob 85/79
- 7 Ob 653/80
Entscheidungstext OGH 28.08.1980 7 Ob 653/80
- 7 Ob 683/81
Entscheidungstext OGH 17.09.1981 7 Ob 683/81
- 4 Ob 605/81
Entscheidungstext OGH 30.03.1982 4 Ob 605/81
- 1 Ob 781/82
Entscheidungstext OGH 01.12.1982 1 Ob 781/82
- 6 Ob 618/81
Entscheidungstext OGH 13.01.1983 6 Ob 618/81
Auch; Beisatz: Wenn also in Ansehung eines bücherlichen Rechtes aus einem gegebenen Rechtsgrund nur noch die Einwilligung des Buchberechtigten zu erteilen ist, muss zwischen einer Klage mit dem Begehren auf Unterfertigung einer Urkunde über die Zustimmungserklärung und einer Klage mit dem Begehren auf unmittelbare Abgabe derselben Erklärung Identität des Streitgegenstandes angenommen werden, wobei der Unterschied der Form auch am prozessualen Wesen der den Streitgegenstand bildenden Erklärung nichts ändert. (T2)
- 4 Ob 567/83
Entscheidungstext OGH 20.09.1983 4 Ob 567/83
- 7 Ob 641/83
Entscheidungstext OGH 17.11.1983 7 Ob 641/83
- 8 Ob 637/85
Veröff: EvBl 1987/18 S 86
- 7 Ob 654/85
Veröff: SZ 59/14 = RdW 1986,145
- 14 ObA 15/87
Entscheidungstext OGH 24.02.1987 14 ObA 15/87
Auch
- 9 ObA 14/87
Beisatz: Keine Identität, wenn die Individualisierungselemente des Anspruches durch neues Vorbringen geändert oder zumindest ergänzt wurden (
§ 48 ASGG). (T3)
- 6 Ob 592/87
Vgl auch; Beisatz: Hier: Unterlassungsanspruch, weitere Eingriffsakte. (T4)
Veröff: JBl 1988,655; hiezu Schumacher JBl 1988,641
- 7 Ob 564/88
Auch
- 2 Ob 570/88
- 10 ObS 252/88
Auch; Beisatz: Keine Identität hinsichtlich des Anspruchs auf Rückersatz einer zu Unrecht bezogenen Leistung nach
§ 76 Abs 1 GSVG und der Aufrechnung dieser Leistungen nach
§ 71 Abs 1 Z 2 GSVG durch den Versicherungsträger. (T5)
- 3 Ob 523/89
Vgl auch
- 3 Ob 520/90
Entscheidungstext OGH 18.04.1990 3 Ob 520/90
- 7 Ob 634/90
- 10 ObS 279/90
Veröff: SSV - NF 4/116
- 10 ObS 183/91
Entscheidungstext OGH 22.10.1991 10 ObS 183/91
Beisatz: Werden verschiedene Bescheide eines Versicherungsträgers mit Klagen bekämpft, haben diese Klagen nicht denselben Anspruch zum Gegenstand (SSV - NF 4/116). (T6)
Veröff: SSV - NF 5/107 = ZAS 1993/8 S 111 (Windisch - Graetz)
- 1 Ob 533/92
Vgl auch; Veröff: SZ 65/41= JBl 1992,720
- 1 Ob 561/92
Auch
- 4 Ob 1551/93
Entscheidungstext OGH 29.06.1993 4 Ob 1551/93
- 1 Ob 12/93
Vgl auch; Beisatz: Die Nämlichkeit des Rechtsgrundes ist dann nicht gegeben, wenn der neue Anspruch auf einem anderen Rechtsgrund (Klagegrund) oder neuen rechtserzeugenden Tatsachen beruht. (T7)
Veröff: ZVR 1994/51 S 164
- 4 Ob 563/94
Beisatz: Streitanhängigkeit besteht auch dann, wenn die Begehren nicht gleich sind, sondern ein Begehren das begriffliche Gegenteil des anderen Begehrens ist. (T8)
- 9 ObA 73/95
Entscheidungstext OGH 12.07.1995 9 ObA 73/95
Beis wie T8
- 1 Ob 545/95
Auch; Beis wie T7
Veröff: SZ 68/103
- 1 Ob 5/94
Auch
- 8 Ob 557/93
Auch; Beis wie T1
Veröff: SZ 68/248
- 1 Ob 49/95
Entscheidungstext OGH 22.11.1995 1 Ob 49/95
Auch; Veröff: SZ 68/220
- 4 Ob 2215/96f
Entscheidungstext OGH 12.08.1996 4 Ob 2215/96f
Beisatz: Auch bei identen Unterlassungsbegehren liegt daher keine Streitanhängigkeit vor, wenn der Anspruch aus einem anderen Wettbewerbsverstoß abgeleitet wird. (T9)
- 4 Ob 2286/96x
Entscheidungstext OGH 15.10.1996 4 Ob 2286/96x
Beisatz: Keine Streitanhängigkeit zwischen dem Begehren auf Unterlassung der Bildnisveröffentlichung und dem Begehren auf Unterlassung ehrenrühriger und rufschädigender Behauptungen (aufgrund derselben Zeitungsartikel). (T10)
- 9 Ob 17/97h
- 6 Ob 254/98s
Beisatz: Hier: Unterlassungsanspruch nach
§ 1330 ABGB. (T11)
- 2 Ob 29/99z
Auch; Beis wie T8
- 2 Ob 7/00v
Vgl auch; Beisatz: Die Streitanhängigkeit ist dort ausgeschlossen, wo die Identität der rechtserzeugenden Tatsachen nur eine teilweise ist, also beim weiteren Anspruch zu dem im ersten Antrag vorgebrachten Tatsachen weitere rechtserzeugende Tatsachen behauptet werden. (T12)
Beisatz: Hier: Sicherungsantrag. (T13)
- 5 Ob 42/00p
Auch; Beisatz: Als rechtserzeugender Sachverhalt, über den nur einmal entschieden werden darf, sind jene Tatsachen zu werten, die zur Erfüllung des in Anspruch genommenen materiellrechtlichen Tatbestandes erforderlich sind. Demnach sind, wenn bereits einmal über ein konkretes Rechtsschutzbegehren entschieden wurde, beide Parteien dieses Verfahrens vom Vorbringen neuer anspruchsbegründender beziehungsweise anspruchsvernichtender Tatsachen in einem zweiten Verfahren zum selben Begehren präkludiert, wenn diese Tatsachen schon den im Vorverfahren geltend gemachten Anspruch hätten stützen beziehungsweise abwehren können. (T14)
- 2 Ob 115/00a
- 7 Ob 112/00x
- 3 Ob 92/00a
- 5 Ob 240/00f
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Derselbe Streitgegenstand liegt nur dann vor, wenn sowohl der Entscheidungsantrag (Sachantrag) als auch die zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen ident sind. (T15)
Beisatz: Das trifft allerdings nur auf Tatsachen zu, die im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt noch nicht vorhanden und keiner verfahrensmäßigen Erledigung zugänglich waren. (T16)
Beisatz: Die Präklusionswirkung der Rechtskraft schließt nicht nur die neuerliche Entscheidung des gleichen Begehrens aufgrund der gleichen Sachlage aus, sie schließt auch die Geltendmachung des gleichen Begehrens aufgrund von Tatsachen und Erwägungen aus, die bereits vor Schluss der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses vorhanden und der verfahrensmäßigen Erledigung zugänglich waren, aber infolge Verletzung einer prozessualen Dilingenzpflicht der Parteien, also der ihnen auferlegten Behauptungspflicht und Beweispflicht, nicht zum Gegenstand des Vorprozesses wurden (
5 Ob 42/00p; SZ 63/43; SZ 68/12; JBl 1998, 126). (T17)
Beis wie T4 nur: Demnach sind, wenn bereits einmal über ein konkretes Rechtsschutzbegehren entschieden wurde, beide Parteien dieses Verfahrens vom Vorbringen neuer anspruchsbegründender beziehungsweise anspruchsvernichtender Tatsachen in einem zweiten Verfahren zum selben Begehren präkludiert, wenn diese Tatsachen schon den im Vorverfahren geltend gemachten Anspruch hätten stützen beziehungsweise abwehren können. (T18)
- 3 Ob 8/00y
Auch
- 2 Ob 311/01a
Auch
- 6 Ob 29/02m
Auch
- 6 Ob 5/02g
Auch; Beisatz: Ein auf Zahlung gerichtetes Klagebegehren begründet gegenüber dem mit der später erhobenen Stufenklage verbundenen, noch unbestimmten Zahlungsbegehren, nicht das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit. (T19)
- 1 Ob 201/02v
Auch; Beis wie T14; Beis wie T17; Beis wie T18
- 8 Ob 252/02w
Auch; Beisatz: Es kommt nicht entscheidend auf die Identität des Rechtstitels an, weil das Gericht in einem Prozess nicht über das Privatrechtsverhältnis als solches, sondern über ein aus dem Privatrechtsverhältnis abgeleitetes Begehren entscheidet. (T20)
Veröff: SZ 2003/37
- 6 Ob 157/04p
Auch; Beis wie T17; Beis wie T18; Beisatz: Die materielle Rechtskraft und Bindungswirkung des Urteils im Vorprozess schneidet die Geltendmachung von Rechtsgründen ab, die releviert und entschieden wurden oder deren Geltendmachung unterblieben ist (so schon
6 Ob 130/01p). (T21)
- 10 ObS 210/03k
Beis ähnlich wie T12; Beisatz: Das trifft allerdings nur auf Tatsachen zu, die im maßgebenden Entscheidungszeitpunkt noch nicht vorhanden und keiner verfahrensmäßigen Erledigung zugänglich waren. (T22)
- 5 Ob 6/06b
Auch; Beis wie T14; Beis wie T15; Beis wie T17; Beis wie T18
- 3 Ob 53/06z
Auch
- 4 Ob 118/07t
Beisatz: Keine Streitanhängigkeit bei Räumungsklagen wegen Rückständen aus nicht vollständig identen Mietzinsperioden. (T23)
- 10 Ob 11/08b
Auch; Beisatz: Nach dem herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff kann von einer Identität des Streitgegenstands nur dann gesprochen werden, wenn sowohl der Entscheidungsantrag (Sachantrag) als auch die zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen (rechtserzeugender Sachverhalt) dieselben sind. (T24)
- 2 Ob 71/07s
Auch; Beisatz: Die Identität des Anspruchs, bei der eine neue Klage ausgeschlossen ist, liegt dann vor, wenn der Streitgegenstand der neuen Klage und der Urteilsgegenstand des schon vorliegenden Urteils gleich sind, also sowohl das Begehren inhaltlich dasselbe fordert, was bereits rechtskräftig zuerkannt oder aberkannt wurde, als auch die zur Begründung vorgebrachten Tatsachen den im Prozess festgestellten entsprechen. (T25)
- 2 Ob 101/08d
Auch; Beis wie T12; Beis wie T13
- 4 Ob 135/08v