Norm
ZPO §204 F1Rechtssatz
Der gerichtliche Vergleich ist, abgesehen vom Fall des Vergleichs über einzelne Streitpunkte, auf Beendigung des Prozeßverhältnisses zwischen den Parteien gerichtet. Der durch Abschluß des gerichtlichen Vergleichs beendete Rechtsstreit kann selbst dann nicht mehr fortgesetzt werden, wenn der Vergleich von den Parteien einverständlich aufgehoben (SZ 4/58, Pollak, System 420) oder wegen eines unterlaufenen Willensmangels mit Erfolg angefochten wird (SZ 22/52, Holzhammer in Festschrift, 223 f).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0037210Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.07.2021