RS OGH 1975/5/21 1Ob59/75, 5Ob782/80, 5Ob525/82, 9ObA1004/91, 3Ob107/99b, 9ObA14/01a, 4Ob219/17k

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Veröffentlicht am 21.05.1975
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Norm

ZPO §204 F1

Rechtssatz

Der gerichtliche Vergleich ist, abgesehen vom Fall des Vergleichs über einzelne Streitpunkte, auf Beendigung des Prozeßverhältnisses zwischen den Parteien gerichtet. Der durch Abschluß des gerichtlichen Vergleichs beendete Rechtsstreit kann selbst dann nicht mehr fortgesetzt werden, wenn der Vergleich von den Parteien einverständlich aufgehoben (SZ 4/58, Pollak, System 420) oder wegen eines unterlaufenen Willensmangels mit Erfolg angefochten wird (SZ 22/52, Holzhammer in Festschrift, 223 f).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 59/75
    Entscheidungstext OGH 21.05.1975 1 Ob 59/75
  • 5 Ob 782/80
    Entscheidungstext OGH 24.02.1981 5 Ob 782/80
    nur: Der gerichtliche Vergleich ist, abgesehen vom Fall des Vergleichs über einzelne Streitpunkte, auf Beendigung des Prozeßverhältnisses zwischen den Parteien gerichtet. Der durch Abschluß des gerichtlichen Vergleichs beendete Rechtsstreit kann selbst dann nicht mehr fortgesetzt werden, wenn der Vergleich von den Parteien einverständlich aufgehoben. (T1)
  • 5 Ob 525/82
    Entscheidungstext OGH 09.03.1982 5 Ob 525/82
    nur: Der gerichtliche Vergleich ist, abgesehen vom Fall des Vergleichs über einzelne Streitpunkte, auf Beendigung des Prozeßverhältnisses zwischen den Parteien gerichtet. (T2) Beisatz: Verfahren nach §§ 229 ff AußStrG. (T3) Veröff: EvBl 1982/160 S 519
  • 9 ObA 1004/91
    Entscheidungstext OGH 08.05.1991 9 ObA 1004/91
    Vgl auch; Beisatz: Ein gerichtlicher Vergleich kann wegen Irrtums nur mit Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vergleichs angefochten werden. (§ 48 ASGG). (T4)
  • 3 Ob 107/99b
    Entscheidungstext OGH 14.07.1999 3 Ob 107/99b
    Vgl auch; Beis wie T4 nur: Ein gerichtlicher Vergleich kann nur mit Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vergleichs angefochten werden. (T5)
  • 9 ObA 14/01a
    Entscheidungstext OGH 24.01.2001 9 ObA 14/01a
    Vgl auch; Beis wie T5
  • 4 Ob 219/17k
    Entscheidungstext OGH 21.11.2017 4 Ob 219/17k
    Beisatz: Keine prozessualen Folgen einer außergerichtlichen Einigung über eine Verlängerung der Widerrufsfrist. (T6)
    Veröff: SZ 2017/134

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0037210

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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