Norm
ABGB §1380 ARechtssatz
Ein Prozessvergleich kann prozessual unwirksam, als materielles Rechtsgeschäft aber wirksam sein, und umgekehrt. Eine bloß der materiellen Seite beigefügte Suspensivbedingung kann nicht verhindern, dass der Prozessvergleich den anhängigen Rechtsstreit sofort beendet. Eine nur hinsichtlich des materiellen Rechtsgeschäftes beigefügte Resolutivbedingung würde im Falle des Eintrittes der Bedingung nur die Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes, nicht aber die prozessualen Wirkungen des Vergleiches beseitigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0032546Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.07.2021