Norm
ABGB §871 BIIRechtssatz
Der Irrtum des Rechtsanwaltes über die Handlungsfähigkeit des Klägers im Zeitpunkt des Vergleichsabschlußes macht den Vergleich nicht anfechtbar, weil es sich dabei um einen unbeachtlichen Motivirrtum handelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0014895Dokumentnummer
JJR_19800401_OGH0002_0050OB00557_8000000_001