Norm
EO §1 Z5 IIERechtssatz
Der Vergleich kann im Prozeß mit absoluten Anwaltszwang die prozeßbeendende Wirkung nur erreichen, wenn er unter Mitwirkung von Rechtsanwälten abgeschlossen wurde. Ein gerichtlicher Vergleich, mag er auch im übrigen formgültig protokolliert worden sein, der Prozeßendigung nicht bewirken konnte, ist daher auch für eine Exekutionsführung nicht geeignet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0000119Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.12.2011