Norm
ZPO §204 BRechtssatz
Ein Vergleich im Anwaltsprozeß stellt in dem Umfange, in dem er über den Gegenstand des Rechtsstreites hinausgeht, keinen Prozeßvergleich im Sinne des §§ 204 ff ZPO dar, weil dadurch nicht ein schon anhängiger Rechtsstreit gütlich beigelegt wird (§ 204 Abs 1 ZPO), sondern weil ein bisher nicht streitverfangener Anspruch vergleichsweise geregelt wird. Diese Form des Vergleiches wird im Gesetz zwar nicht ausdrücklich behandelt; es bietet sich aber eine analoge Anwendung des § 433 ZPO an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0037446Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018