Norm
ZPO §204 DRechtssatz
Auch bei Verwendung eines Schallträgers gemäß § 212 a ZPO ist davon auszugehen, daß die Parteien bei der Vereinbarung eines gerichtlichen Vergleiches in der Regel nicht vor Leistung der Unterschrift gebunden sein wollen. Die Unterschrift der Parteien bzw ihrer zum Vergleichsabschluß berechtigten Prozeßbevollmächtigten auf den auch bei Verwendung eines Schallträgers gemäß § 212 a Abs 1 zweiter Satz ZPO in Vollschrift aufzunehmender Teil des Verhandlungsprotokolles reicht zur Einhaltung der als vereinbart anzunehmenden Schriftform nicht aus. Zur Einhaltung dieser Form ist prinzipiell die Unterschrift unter dem Vertragstext bzw Vergleichstext erforderlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0037152Dokumentnummer
JJR_19851003_OGH0002_0070OB00621_8500000_001