Norm
KO §7 Abs1Rechtssatz
Wird während der Frist zum Widerruf eines aufschiebend bedingten gerichtlichen Vergleichs der Konkurs über das Vermögen einer Partei eröffnet, so wird dadurch der Rechtsstreit gemäß § 7 KO unterbrochen und der Vergleich erlangt nicht Rechtswirksamkeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0037085Dokumentnummer
JJR_19820713_OGH0002_0020OB00514_8200000_001