Norm
EO §1 Z5 IIERechtssatz
Ein gerichtlicher Vergleich kann prozessual wirksam sein und damit die prozessuale Streiterledigung herbeiführen, weiters auch als materielles Rechtsgeschäft gültig sein und damit zB die Bereinigungswirkung haben, hingegen in seiner Funktion als Exekutionstitel unwirksam sein; in letzterem Fall könnte zB einer neuerlichen Einklagung des verglichenen Gegenstandes nicht die Einrede des mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses entgegengesetzt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0000113Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.12.2011