Norm
ABGB §1152 ARechtssatz
Bei Vergleichen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist im Zweifel (wenn also im Vergleich selbst darüber nichts festgelegt ist) die vereinbarte Vergleichssumme als Bruttobetrag zu verstehen. Haben aber die Parteien im Vergleich eine Nettoabfindung vereinbart, so liegt darin die Übernahme der Lohnsteuerschuld durch den Arbeitgeber.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0000626Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.06.2018