RS OGH 1980/3/4 4Ob110/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.03.1980
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Norm

ZPO §84 I
ZPO §85
ZPO §204 H

Rechtssatz

Liegt die für das Gericht bestimmte Widerrufserklärung zwar inhaltlich vollständig vor und fehlt es nur an der zur Benachrichtigung des Prozeßgegners notwendigen Gleichschrift des Schriftsatzes, kann mangels einer gegenteiligen Parteiabrede eine Verbesserung auch unter Setzung einer über die vereinbarte Widerrufsfrist hinausreichenden Frist hingenommen werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 110/79
    Entscheidungstext OGH 04.03.1980 4 Ob 110/79
    Veröff: EvBl 1980/125 S 400

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0036599

Dokumentnummer

JJR_19800304_OGH0002_0040OB00110_7900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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