Norm
ZPO §84 IRechtssatz
Liegt die für das Gericht bestimmte Widerrufserklärung zwar inhaltlich vollständig vor und fehlt es nur an der zur Benachrichtigung des Prozeßgegners notwendigen Gleichschrift des Schriftsatzes, kann mangels einer gegenteiligen Parteiabrede eine Verbesserung auch unter Setzung einer über die vereinbarte Widerrufsfrist hinausreichenden Frist hingenommen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0036599Dokumentnummer
JJR_19800304_OGH0002_0040OB00110_7900000_002