Norm
ZPO §204 DRechtssatz
Durch den Abschluß des Vergleiches selbst werden die darin enthaltenen Ansprüche, die weit über den Prozeßgegenstand hinausgehen können, nicht Gegenstand des Rechtsstreites (hier: Räumungsvergleich und Scheidungsklage).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0037117Dokumentnummer
JJR_19810128_OGH0002_0060OB00778_8000000_001