RS OGH 1985/10/24 8Ob609/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.1985
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Norm

ABGB §914 IIIf
EheG §97
ZPO §204 E1

Rechtssatz

Erklärt jemand in einem (gerichtlichen) Vergleich, keinerlei Ansprüche auf die Ehewohnung zu stellen, dann müssen darunter auch solche auf eine Ausgleichszahlung für die Ehewohnung verstanden werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0017953

Dokumentnummer

JJR_19851024_OGH0002_0080OB00609_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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