Norm
ABGB §914 IIIfRechtssatz
Erklärt jemand in einem (gerichtlichen) Vergleich, keinerlei Ansprüche auf die Ehewohnung zu stellen, dann müssen darunter auch solche auf eine Ausgleichszahlung für die Ehewohnung verstanden werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0017953Dokumentnummer
JJR_19851024_OGH0002_0080OB00609_8500000_001