Norm
EheG §55aRechtssatz
Die im Verfahren gemäß § 55a EheG vor Gericht abgegebene Erklärung der Parteien, dass sie sich in vermögensrechtlicher Hinsicht völlig geeinigt haben und keine vermögensrechtlichen Ansprüche gegenseitig stellen, ist wie sonst ein gerichtlicher Vergleich auch eine materiellrechtliche Erklärung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0037397Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.08.2013