Norm: StPO §313 C
Rechtssatz: Ergibt sich nach dem Befund und Gutachten eines Sachverständigen sowie den übrigen Beweisergebnissen überhaupt kein Anhaltspunkt dafür, daß der Täter zur Tatzeit geisteskrank war oder die Tat bei abwechselnder Sinnenverrückung begangen hat, so sind die Voraussetzungen für die Stellung einer Zusatzfrage in dieser Richtung nicht gegeben (Gebert-Pallin-Pfeiffer III 2.Teil Nr 13, 13 a und 14 zu § 313 StPO). ... mehr lesen...
Norm: StPO §313 A
Rechtssatz: Zu den Tatsachen, die im Sinne des § 313 StPO einen Schuldausschließungsgrund oder Strafaufhebungsgrund darstellen können, zählen auch alle Umstände, die (etwa als Schuldausschließungsgrund im Sinne des § 2 StG) den bösen Vorsatz ausschließen (Gebert-Pallin-Pfeiffer III/2 Nr 1 zu § 313 StPO). Entscheidungstexte 9 Os 57/72 Entscheidungstext OGH 07.09.1972... mehr lesen...
Norm: StPO §313 BStPO §345 Z6
Rechtssatz: Auch wenn im konkreten Fall eine Zusatzfrage in der Richtung des § 2 lit a StG indiziert gewesen wäre, kann sich der Angeklagte durch die Unterlassung ihrer Stellung neben der - tatsächlich gestellten, von den Geschwornen aber verneinten - Zusatzfrage nach § 2 lit b StG nicht als beschwert erachten, da sie keine für ihn günstigere Alternative geboten hätte. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StPO §313 BStPO §314
Rechtssatz: Die Frage nach einer fahrlässigen Notwehrüberschreitung kann nie Gegenstand einer Zusatzfrage, sondern nur einer Schuldfrage (unter Umständen Eventualfrage) bilden. Entscheidungstexte 13 Os 44/72 Entscheidungstext OGH 21.06.1972 13 Os 44/72 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH00... mehr lesen...
Norm: StPO §313 BStPO §345 Z6
Rechtssatz: Sind Zusatzfragen im Sinne des § 2 lit a und b StG gestellt, so ist eine weitere Zusatzfrage nach § 2 lit c StG nur dann erforderlich, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der Angeklagte zur Tatzeit volltrunken oder durch andere Einwirkung von außen (Medikamente, Drogen uä) in einem Maße des Gebrauchs der Vernunft beraubt gewesen sein kann, die einer Volltrunkenheit und der damit verbundenen Aufhe... mehr lesen...
Norm: StPO §313 AStPO §314StPO §345 Z6
Rechtssatz: Eine Frage nach dem Vorliegen der Voraussetzungen eines Schuldspruches kann immer nur als Eventualfrage und nie als Zusatzfrage gestellt werden. Entscheidungstexte 12 Os 223/71 Entscheidungstext OGH 24.02.1972 12 Os 223/71 Veröff: EvBl 1972/277 S 525 European Case Law Identifier (ECL... mehr lesen...
Norm: StPO §312StPO §313 BStPO §345 Z7
Rechtssatz: Das Zweifragenschema (Hauptfrage auf die Anklagetat und Eventualfrage in Richtung des Vergehens nach § 287 StGB - ohne Stellung einer Zusatzfrage in Richtung des § 11 StGB) kann dann als hinreichend angesehen werden, wenn kein Anhaltspunkt dafür besteht, daß der Angeklagte die Tat im Zustand unverschuldeter voller Berauschung begangen hätte (siehe Gebert-Pallin-Pfeiffer Entscheidung Nr 57 zu § ... mehr lesen...
Norm: StGB §16 GStPO §313 AStPO §345 Abs1 Z6StPO §345 Abs1 Z11StPO §281 Abs1 Z9 litb
Rechtssatz: Der freiwillige Rücktritt vom Versuch ist nach österreichischem Strafrecht bislang kein Strafaufhebungsgrund, sondern ein negatives Begriffsmerkmal des Verbrechens, dessen Vorhandensein folglich einen Mangel am Tatbestand darstellt. Entscheidungstexte 9 Os 128/71 Entscheidungstext OGH 19.... mehr lesen...
Norm: StPO §313 B
Rechtssatz: Momente, die ein Begriffsmerkmal des Verbrechens, etwa den Vorsatz beseitigen sollen, gehören nicht in eine Zusatzfrage. Haben die Geschwornen mittels Bejahung einer Hauptfrage oder Eventualfrage den Vorsatz bejaht, so wäre eine Zusatzfrage betreffend einen den Vorsatz ausschließenden Irrtum überflüssig. Entscheidungstexte 9 Os 79/70 Entscheidungstext OGH 2... mehr lesen...
Norm: StPO §313 B
Rechtssatz: Im Tatbestand des negativen Kindesmords kommt in den Worten "absichtliche" und "umkommen läßt" (im Zusammenhang mit der allgemeinen Vorsatzbestimmung des § 1 StG) der Tötungsvorsatz klar zum Ausdruck, weshalb für eine Zusatzfrage an die Geschwornen betreffend einen Irrtum, daß das Kind tot geboren worden sei (§ 2 lit e StG) kein Anlaß bestünde. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StPO §313 BStPO §345 Z6
Rechtssatz: Bei Unterbleiben der Vollbringung des Verbrechens aus anderen als aus den in § 8 StG angeführten Umständen, so auch infolge freiwilligen Rücktritts des Täters, liegt ein Straftatbestand überhaupt nicht vor. Dieser freiwillige Rücktritt kann daher auch nicht Gegenstand einer gesonderten Fragestellung an die Geschwornen sein. Entscheidungstexte 9 Os 11... mehr lesen...
Norm: StPO §313 B
Rechtssatz: Die Entscheidung darüber, ob eine Simulation oder eine Sinnenverwirrung im Sinne des § 2 lit c StG vorliegt, ist den Geschwornen zu überlassen und durch Stellung einer Zusatzfrage nach dem erwähnten Schuldausschließungsgrund herbeizuführen (KH 3885); (hier durch ein Schädeltrauma bedingter psychischer Ausnahmezustand). Entscheidungstexte 9 Os 8/68 Entsche... mehr lesen...
Norm: StPO §313 C
Rechtssatz: Ob ein Tatsachenvorbringen im Sinne des § 313 StPO vorliegt, hat der Schwurgerichtshof zu prüfen, der damit die Geschwornen nicht in ihrem Judizium beschränkt, sondern lediglich eine der Grundlagen für die richtige Gesetzesanwendung seitens der Laienrichter schafft. Entscheidungstexte 12 Os 143/67 Entscheidungstext OGH 10.11.1967 12 Os 143/67 ... mehr lesen...
Norm: StPO §313 CStPO §314
Rechtssatz: Die bloß allgemein gehaltene, nicht gehörig substantiierte Behauptung einer Tatsache, ohne daß diese in der Verantwortung des Angeklagten oder im Ergebnis des Beweisverfahrens konkretisiert wäre, kann nicht zur Stellung einer Zusatzfrage an die Geschwornen verpflichten. Zusatzfrage wegen Unzurechnungsfähigkeit des Täters im Zeitpunkt der Tat. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StPO §313 C
Rechtssatz: Entscheidend ist, ob in der Hauptverhandlung von irgendeinem Prozeßbeteiligten, insbesondere vom Angeklagten selbst vorgebracht wurde, daß er (zB) die Tat in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand (§ 2 lit c StG) begangen habe. Entscheidungstexte 5 Os 1344/54 Entscheidungstext OGH 21.02.1955 5 Os 1344/54 Veröff: EvBl 1955/197 S 320 ... mehr lesen...
Norm: StPO §313 BStPO §316StPO §334 Abs1
Rechtssatz: Die Stellung von Zusatzfragen, insbesondere bei Rücktritt vom Versuch, und damit zusammenhängend die Aussetzung der Urteilsfällung. Entscheidungstexte 5 Os 291/54 Entscheidungstext OGH 12.03.1954 5 Os 291/54 Veröff: SSt XXV/27 = JBl 1954 H14,362 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Norm: StPO §311StPO §313StPO §337 B
Rechtssatz: Über die Frage der Anwendbarkeit von Amnestien hat immer nur der Schwurgerichtshof, niemals die Geschwornenbank zu entscheiden. Entscheidungstexte 5 Os 529/53 Entscheidungstext OGH 03.07.1953 5 Os 529/53 Veröff: SSt XXIV/53 = JBl 1954,125 = EvBl 1954/383 S 467 European Case Law Identifi... mehr lesen...
Norm: StPO §312StPO §313StPO §314StPO §316StPO §317
Rechtssatz: Gegenstand der Hauptfrage, Eventualfrage und Zusatzfrage. Entscheidungstexte 5 Os 920/52 Entscheidungstext OGH 17.11.1952 5 Os 920/52 Veröff: SSt XXIII/91 = EvBl 1953/105 S 136 11 Os 79/71 Entscheidungstext OGH 25.06.1971 11 Os 79/71 ... mehr lesen...
Norm: StPO §313 B
Rechtssatz: Zusatzfrage wegen Tatirrtums. Entscheidungstexte 5 Os 46/52 Entscheidungstext OGH 07.03.1952 5 Os 46/52 Veröff: EvBl 1952/239 S 358 10 Os 154/78 Entscheidungstext OGH 25.10.1978 10 Os 154/78 Vgl European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT... mehr lesen...
Norm: StPO §310 Abs3StPO §313 BStPO §345 Abs1 Z6
Rechtssatz: Die Fragestellung an die Geschwornen kann im Rahmen des Nichtigkeitsgrundes der Z 6 des § 345 StPO auch dann gerügt und bekämpft werden, wenn der Nichtigkeitswerber eine Abänderung oder Ergänzung der Fragen zu beantragen unterlassen hat. Voraussetzungen für die Stellung von Zusatzfragen (Notwehr - Notstand). Zum Begriff der Notwehr - Notstand. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StPO §313 A
Rechtssatz: Aufnahme mehrerer Schuldausschließungsgründe in eine Zusatzfrage im schwurgerichtlichen Verfahren. Entscheidungstexte 4 Os 227/24 Entscheidungstext OGH 25.08.1924 4 Os 227/24 Veröff: SSt IV/85 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1924:RS0100485 Dokumentnummer ... mehr lesen...
Norm: StPO §313 B
Rechtssatz: Hat der Angeklagte gegenüber einer Mordanklage Notwehr behauptet, so ist es gesetzwidrig, die Zusatzfrage auf Notwehr nur für den Fall der Bejahung der auf Totschlag lautenden Eventualfrage und der Verneinung der auf Mord lautenden Hauptfrage zu stellen. Die Zusatzfrage ist vielmehr für den Fall der Bejahung der Hauptfrage oder der Eventualfrage zu stellen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StPO §313 B
Rechtssatz: Fragestellung im Falle einer Anklage wegen Totschlages und der Verantwortung des Angeklagten mit Notwehr. Entscheidungstexte 4 Os 698/21 Entscheidungstext OGH 01.12.1921 4 Os 698/21 Veröff: SSt I/108 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1921:RS0100585 Dokumentnummer... mehr lesen...