Norm
StPO §313 CRechtssatz
Die bloß allgemein gehaltene, nicht gehörig substantiierte Behauptung einer Tatsache, ohne daß diese in der Verantwortung des Angeklagten oder im Ergebnis des Beweisverfahrens konkretisiert wäre, kann nicht zur Stellung einer Zusatzfrage an die Geschwornen verpflichten. Zusatzfrage wegen Unzurechnungsfähigkeit des Täters im Zeitpunkt der Tat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0100613Dokumentnummer
JJR_19570415_OGH0002_0050OS01210_5600000_001