Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Sind in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht worden, die – wenn sie als erwiesen angenommen werden – die Strafbarkeit ausschließen oder aufheben würden, so ist eine entsprechende Frage nach dem Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgrunde (Zusatzfrage) zu stellen.
In Kraft seit 01.03.1988 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 313 StPO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 313 StPO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 313 StPO