Norm
StGB §16 GRechtssatz
Der freiwillige Rücktritt vom Versuch ist nach österreichischem Strafrecht bislang kein Strafaufhebungsgrund, sondern ein negatives Begriffsmerkmal des Verbrechens, dessen Vorhandensein folglich einen Mangel am Tatbestand darstellt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Anmerkung: Nach dem StGB ist der freiwillige Rücktritt vom Versuch als (persönlicher) Strafaufhebungsgrund anzusehen!European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0090568Dokumentnummer
JJR_19711119_OGH0002_0090OS00128_7100000_001