Norm: StPO §313 BStPO §345 Abs1 Z6
Rechtssatz: Dem wegen Mordversuchs Angeklagten wurde vorgeworfen, das Tatopfer niedergestoßen, gewaltsam zu Boden gedrückt und ihm ein Taschentuch auf Mund und Nase gepreßt zu haben, um es zu ersticken. Wenngleich der Angeklagte jeglichen tätlichen Angriff in Abrede stellte, wurde angesichts des Überlebens des Tatopfers doch ein Vorbringen in Richtung Rücktritts vom Versuch (§ 16 Abs 1 StGB) angenommen, weil s... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Friedrich M***** des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB schuldig erkannt, wonach er am 21. Mai 1998 in Obergrafendorf (seinen damals 88-jährigen Onkel) "Johannes" (Johann) M***** dadurch, daß er ihn niederstieß, gewaltsam zu Boden drückte und ihm ein Taschentuch auf Mund und Nase preßte, um ihn zu ersticken, vorsätzlich zu töten versucht hat. Mit dem angefochtenen, auf ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Ferenc H***** des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB schuldig erkannt, weil er am 26. Juni 1997 in Loipersbach Markus N***** vorsätzlich zu töten versuchte, indem er aus einer Entfernung von 4 bis 5 m mit einer Pistole einen gezielten Schuß auf dessen Körper abgab, ihn jedoch knapp verfehlte, weil Markus N***** unmittelbar vor Abgabe des Schusses sich aus seiner Position in Rückenlage... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Richard E*****, geborener S*****, des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 dritter Satz erster Fall StGB schuldig erkannt, weil er am 9.September 1997 in Salzburg dadurch, daß er Helene K***** mehrere wuchtige Faustschläge gegen das Gesicht versetzte und ihr Münzgeld in einem unbekannten Betrag wegnahm, dieser mit Gewalt gegen ihre Person fremde bewegliche Sachen mit unr... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen (auch unbekämpfte Schuld- und Freisprüche enthaltenden) auf den Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurden Christian Johann C*****, Franz A***** und Christian W***** des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB (Punkt A/I, C***** und A***** auch Punkt II. des Urteilsspruches), Christian W***** ferner des Verbrechens des verbrecherischen Komplotts nach § 277 Abs 1 StGB (B) sowie dieser und Fra... mehr lesen...
Gründe: Der am 8.Oktober 1945 geborene Peter S***** wurde auf Grund des Wahrspruchs der Geschworenen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und des Vergehens nach § 36 Abs 1 Z 1 WaffG schuldig erkannt. Der am 8.Oktober 1945 geborene Peter S***** wurde auf Grund des Wahrspruchs der Geschworenen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB und des Vergehens nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG schuldig erkannt. Demnach hat er I. in der Nacht zum 13.Au... mehr lesen...
Gründe: Auf Grund des Wahrspruchs der Geschworenen wurden Kurt Jakob S***** (dieser rechtskräftig) und Manuela Heidi H***** unter anderem des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 15 StGB schuldig erkannt. Auf Grund des Wahrspruchs der Geschworenen wurden Kurt Jakob S***** (dieser rechtskräftig) und Manuela Heidi H***** unter anderem des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendete... mehr lesen...
Gründe: Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden angefochtenen Urteil wurde Walter R***** des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt, weil er am 6.April 1996 in Judenburg seinen Schwiegervater Erwin S***** durch vier Revolverschüsse tötete. Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden angefochtenen Urteil wurde Walter R***** des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB schuldig erkannt, weil er am 6.April 1996 in Judenburg seinen Sc... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurden Andreas E***** und Michael P***** des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt, weil sie in der Nacht zum 1. April 1996 in Leoben im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter Siegfried K***** dadurch vorsätzlich getötet hatten, daß sie mit Fäusten und Bohnenstangen wuchtig auf seinen
Kopf: einschlugen, ihm Fußtritte gegen das Gesicht versetzten, eine 11 kg schwere M... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Alois Z***** des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt, weil er am 10.Oktober 1996 in Linz Elfriede G***** durch Erwürgen getötet hat. Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Alois Z***** des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB schuldig erkannt, weil er am 10.Oktober 1996 in Linz Elfriede G***** durch Erwürgen getötet ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurden die Angeklagten Anna Sz***** und Rosa S***** - im zweiten Rechtsgang abermals - des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Satz StGB schuldig erkannt, weil sie am 12. Juli 1995 in St.Veit a.d.Glan im bewußten und gewollten Zusammenwirken dadurch, daß sie dem Johann L***** Flunitrazepam in Form von Rohypnol oder Somnubene verabreichten, sohin mit Gewalt gegen eine Person dem Gena... mehr lesen...
Norm: StPO §313 Übs
Rechtssatz: Übersicht der Entscheidungen zu § 313 StPO A) Allgemeines B) Einzelfälle C) Prozessuale Voraussetzungen European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102533 Dokumentnummer JJR_19960916_OGH0002_000STP00313_9600000_001 mehr lesen...
Norm: StPO §313 CStPO §314StPO §316
Rechtssatz: Ein im Vorverfahren abgelegtes Geständnis, das in der Folge widerrufen wurde, vermag alleine noch keine Grundlage für die Stellung einer Eventualfrage oder (uneigentlichen) Zusatzfrage an die Geschworenen abzugeben, weil die die Fragestellung indizierenden Tatsachen in der Hauptverhandlung und nicht im Vorverfahren vorgebracht sein müssen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StPO §313StPO §314
Rechtssatz: In bezug auf Putativnotwehr ist eine gesonderte - im Verhältnis zur Notwehrfrage subsidiäre, das heißt nur für deren Verneinung aktuelle - Zusatzfrage nach den Voraussetzungen eines dem Täter unterlaufenen Irrtums (§ 8 StGB) zu stellen, mit der eine weitere Eventualfrage wegen des entsprechenden Fahrlässigkeitsdeliktes zu verbinden ist, die sowohl eine auf Fahrlässigkeit beruhende irrtümliche Annahme einer N... mehr lesen...
Norm: StGB §280 Abs1StPO §313 B
Rechtssatz: Die auf Grund ausländischer (slowenischer) "Waffenscheine" und "Konzessionsurkunden" allenfalls gebildete Meinung des Angeklagten, es handle sich bei seinen Vertragspartnern um (slowenische) Waffenhändler, sind keine konkrete Tatsachen, wonach den drei Haupttätern die vom Angeklagten ermöglichte (im Sinne des § 280 Abs 1 StGB tatbildliche) Bevorratung mit Waffen und Munition nach inländischen Rechtsvo... mehr lesen...
Norm: StPO §312StPO §313StPO §314
Rechtssatz: Aufgrund einer Anklage wegen eines qualifizierten Deliktes kommt neben einer einheitlichen, auf das qualifizierte Verbrechen gerichteten Hauptfrage lediglich eine - ebenfalls, dem Anklagevorwurf entsprechende - Aufspaltung in eine auf das Grunddelikt gerichtete Hauptfrage und eine die Qualifikation betreffende "uneigentliche" Zusatzfrage in Betrecht, nicht aber eine auf das Grunddelikt gerichtete Ev... mehr lesen...
Norm: StPO §313 A
Rechtssatz: Das Leugnen eines subjektiven Tatbestandmerkmales ist - anders als die Behauptung von rechtfertigenden, schuldausschließenden, strafausschließenden oder strafaufhebenden Umständen - kein geeignetes Substrat für eine Zusatzfrage im Sinn des § 313 StPO. Entscheidungstexte 13 Os 67/94 Entscheidungstext OGH 06.07.1994 13 Os 67/94 ... mehr lesen...
Norm: StGB §3 Abs2 A2StGB §3 Abs2 A3StGB §8StPO §313 A
Rechtssatz: Sowohl Notwehrüberschreitung aus asthenischem Affekt (§ 3 Abs 2 StGB) als auch Putativnotwehr (§ 8 StGB) und demzufolge auch Putativnotwehrexzeß schließen jedenfalls die Strafbarkeit für vorsätzliche Tatbegehung aus und bewirken Straflosigkeit des Täters, soweit nicht dessen strafrechtliche Haftung für ein entsprechendes Fahrlässigkeitsdelikt in Betracht kommt. ... mehr lesen...
Norm: StPO §313 AStPO §316
Rechtssatz: Gegenstand gesonderter Fragen an die Geschwornen können nur solche Umstände sein, die nicht bereits in einer Schuldfrage enthalten sind. Entscheidungstexte 11 Os 99/93 Entscheidungstext OGH 21.09.1993 11 Os 99/93 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0100418 ... mehr lesen...
Norm: StPO §313 B
Rechtssatz: Eine allfällige Zurechnungsunfähigkeit des Täters ist im geschwornengerichtlichen Verfahren nur dann zum Gegenstand einer Zusatzfrage zu machen, wenn Verfahrensergebnisse Anlass zu Zweifeln an der biologischen Schuldfähigkeit des Angeklagten, seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit im konkreten Fall, geben, wenn also im Beweisverfahren für das Vorliegen eines im § 11 StGB beschriebenen, die Dispositionsfähigkeit... mehr lesen...
Norm: StPO §312StPO §313 AStPO §314StPO §316
Rechtssatz: Anders als bei der Formulierung von Schuldfragen (§§ 312, 314 StPO) sowie von unechten Zusatzfragen (§ 316 StPO), in welchen die Tat nicht nur individualisiert, sondern darüber hinaus (durch die Anführung jener konkreten Tatsachen, welche die abstrakten Tatbestandsmerkmale und Qualifikationsmerkmale im Einzelfall verwirklichen) auch ausreichend konkretisiert werden muss (vgl EvBl 1985/97;... mehr lesen...