Norm
StPO §313 CRechtssatz
Ergibt sich nach dem Befund und Gutachten eines Sachverständigen sowie den übrigen Beweisergebnissen überhaupt kein Anhaltspunkt dafür, daß der Täter zur Tatzeit geisteskrank war oder die Tat bei abwechselnder Sinnenverrückung begangen hat, so sind die Voraussetzungen für die Stellung einer Zusatzfrage in dieser Richtung nicht gegeben (Gebert-Pallin-Pfeiffer III 2.Teil Nr 13, 13 a und 14 zu § 313 StPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0100687Dokumentnummer
JJR_19720907_OGH0002_0090OS00057_7200000_004