Norm
StPO §313 BRechtssatz
Im Tatbestand des negativen Kindesmords kommt in den Worten "absichtliche" und "umkommen läßt" (im Zusammenhang mit der allgemeinen Vorsatzbestimmung des § 1 StG) der Tötungsvorsatz klar zum Ausdruck, weshalb für eine Zusatzfrage an die Geschwornen betreffend einen Irrtum, daß das Kind tot geboren worden sei (§ 2 lit e StG) kein Anlaß bestünde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0100504Dokumentnummer
JJR_19710422_OGH0002_0090OS00079_7000000_001